Full text: Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

390 Ueter Zweck und Mittel des Inquiilrend. 
nach Maaß und Kräften, sey es im Wege der 
Vertheidigung, oder als urtheilender, oder als un- 
tersuchender Richter, beizutragen hat, an diese fest- 
stehenden Gränzen gebunden. 
Folglich kum und darf auch der Untersuchungs- 
richter nicht dem Grundsatze huldigen: „der Zweck 
heiligt die Mittel;“ er darf die Wahrhaftigkeit, 
diesen ächten Prüfstein der Moral, nicht dem from- 
men, d. h. hier nützlichen Betruge opfern, er darf 
den blos Verdächtigen, den Angeschuldigten nicht 
als ein rechtloses Wesen behandeln, er muß viel- 
mehr seine Rechte wie die jedes Andern im Staate 
beachten, er muß aber auch Alles sorgfältig ver- 
meiden, wodurch die Würde seines Amtes auf 
irgend eine Weise auch nur entfernt beeinträchtigt 
werden könnte. 
Aus diesem Gesichtöpunkte erscheinen als un- 
moralische, also durchaus verwerfliche Mittel: 
1) Jeder direkte oder indirekte, körperliche 
oder psychische Zwang (versteckte Folter). Hie- 
her sind beispielsweise zu rechnen: Versetzung. 
in ein härteres Gefängniß — allenfalls un- 
ter dem Vorwande der Ueberfüllung; — Darrei- 
chung schlechterer Kost, wenn auch nicht der 
Quantität, doch der Qualität nach, wozu sich 
leicht eine Ausrede finden läßt; langes Sitzen- 
lassen ohne Verhör mit der Entschulvigung, 
daß inzwischen die Materialien zur weitern Fort- 
setzung der Untersuchung gesammelt werden muß- 
ten; Drohungen, z. B. für Familienväter, wirk- 
liche oder angehende Staatsdiener, wenn sie auch 
nicht realisirt werden können, oder Benützung 
religiöser Meinungen zu Schreckungen,