1860 Bundesbeschluß für eine neue Verfassung. 353
grunde; so hatte der Ausschuß lediglich nach seinem subjectiven
Ermessen hier einen Artikel geändert, dort einen andern ge-
nehmigt, als wäre in aller Welt die Befugniß des Bundes-
tags, in innern Landessachen materielles Recht zu schaffen,
anerkannt.
Natürlich blieb Preußen bei seinem Widerspruch. Auf
der andern Seite war der König von Hannover sehr ver-
drießlich über den Ausschuß, der in 16 Artikeln der liberalen
Strömung nachgegeben hatte. Auch der Kurfürst von Hessen
grollte über die Ablehnung seiner Amendements; er hatte
ernstlich gehofft, nach deren Durchsetzung stark genug zu sein,
um einem seiner Söhne die Thronfolge zu sichern. Indessen,
beide Potentaten erkannten doch bald, daß Besseres als der
Ausschußantrag nicht zu erlangen sei, und bequemten sich,
demselben ihre unbedingte Zustimmung zu geben. So wurde
am 24. März 1860 vom Bundestage im Sinne des Aus-
schusses beschlossen. Mit Preußen stimmten nur die sächsischen
Herzogthümer, Oldenburg, Waldeck, Reuß j. L., die freien
Städte. Preußen legte darauf gegen den Beschluß, als auf
einer Competenzüberschreitung beruhend, Protest ein, und er-
klärte ihn für rechtlich nichtig und unverbindlich. Der stets
leidenschaftliche Pfordten sagte, ein solches Verfahren mache
dem Ansehen des Bundestags den Garaus, und schlug vor,
das preußische Votum einem speciellen Ausschuß zur Censur
zu überweisen. Indessen Osterreich, Hannover, Baden riethen
ab, und man ließ es bei der Präsidialerklärung über die
verfassungsmäßige Pflicht aller Regierungen zur Anerkennung
des Beschlusses bewenden. In Privatgesprächen räumten die
Minister Schrenck in München und von Hügel in Stuttgart
sowie der König von Sachsen ein, man sei 1852 am Bunde
v. Sybel, Begründung d. deutschen Reiches. II. 23