Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

522 Preußen und Rußland. 1863 
bedeutend. Erst nach dem Schluß des Congresses hatte Kaiser 
Alexander I. nach selbstherrlichem Ermessen dem Königreich 
cine solche gegeben; leider aber hatten die Polen selbst sie 
durch ihre Revolution von 1830 zerrissen, Kaiser Nikolaus 
sie nach der Unterwerfung nicht wieder hergestellt. Die beiden 
deutschen Mächte aber hatten sich mit Rußland durch den 
Vertrag von Münchengrätz 1833 zu gemeinschaftlichem Schutze 
des damaligen Zustandes verbunden, hiemit also ihre Ver- 
träge von 1815 nach russischer Auffassung interpretirt. Aller- 
dings waren diese Verträge gleich nach ihrem Abschluß in 
die Wiener Congreßacte aufgenommen worden: daraus folgte 
aber, wie wir früher gesehen haben, nur die Pflicht der 
übrigen Congreßmächte, deren Inhalt ihrerseits zu respectiren, 
keineswegs aber ein Recht, jede Anderung des Specialvertrags 
durch dessen Contrahenten von der Erlaubniß aller Unter- 
zeichner der Congreßacte abhängig zu machen. Schon hienach 
mußte Englands Befugniß, auf Grund der Verträge die 
Herstellung der polnischen Constitution von 1815 zu fordern, 
als durchaus fragwürdig erscheinen. 
Nach dem Allem versteht man, wie viel England daran 
gelegen war, bei seinem diplomatischen Vorgehen gegen Ruß- 
land wenigstens eine der deutschen Mächte an seiner Seite 
zu haben, und so bot Lord John Russell alle Mittel auf, 
Osterreich wie in den orientalischen Wirren, so auch für seine 
polnische Thätigkeit als Helfer zu gewinnen. Er wurde 
darin auf das Wärmste durch Drouyn de Lhuys unterstützt, 
welcher 1863 ebenso bestimmt wie 1854 eine französisch- 
österreichische Allianz für das Heilmittel aller europäischen 
Ubelstände hielt, und deshalb auch Alles that, um Napoleon 
in der für Polen begonnenen, und jetzt gegen Rußland zu
	        
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