1850 Frage der beiderseitigen Abrüstung. 63
halb seine Bestrebungen, der Execution durch eine friedliche
Vermittlung zwischen dem Kurfürsten und dessen Unterthanen
zuvorzukommen, nicht fallen. Es machte dies seiner humanen
Gesinnung hohe Ehre, setzte aber, da es mit dem Olmützr
Vertrage nicht im Einklange stand, ihn und seine Commissare
einer unangenehmen Compromittirung aus, wenn Österreich
und der Bundestag ohne Rücksicht auf seine Bemühungen
genau auf der in Olmütz eingeräumten Durchführung der
Execution bestanden.
So hatte Manteuffel um des lieben Friedens willen
wesentliche Theile seiner Instruction geopfert. Ohne alle
Frage war er in entschiedene Abhängigkeit von der überlegenen
Persönlichkeit Schwarzenberg's gerathen. Das stärkste Stück
seiner Nachgiebigkeit aber, auch nach den Anforderungen seines
eigenen politischen Standpunkts, war seine Zustimmung zu
Schwarzenberg's Artikel über die beiderseitige Abrüstung.
Denn wenn man auch einig war, die hessische Verfassung, die
holsteiner Pacification, die deutsche Bundesreform durch die
von Preußen gewünschten Behörden regeln zu lassen, so war
doch über das Ergebniß dieser Verhandlungen noch nicht die
geringste Übereinkunft getroffen; bei der Schwierigkeit und
Weitschichtigkeit aller dieser Fragen konnten die größten Diffe-
renzen hervortreten, und offenbar ein bewaffnetes Preußen
mit ganz anderem Nachdruck seine Begehren geltend machen
als ein ungerüstetes. Und Schwarzenberg hatte sich in dieser
Hinsicht vorgesehen. Während der Artikel Preußen zu voll-
ständiger Abrüstung verpflichtete, stellte er es Osterreich frei,
drei Bataillone jedes Infanterie-Regiments, die gesammte
Cavallerie und Artillerie, die 40000 Mann der Exccutions-
truppen für Hessen und Holstein, und, wenn die Mittelstaaten