Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1850 Frage der beiderseitigen Abrüstung. 63 
halb seine Bestrebungen, der Execution durch eine friedliche 
Vermittlung zwischen dem Kurfürsten und dessen Unterthanen 
zuvorzukommen, nicht fallen. Es machte dies seiner humanen 
Gesinnung hohe Ehre, setzte aber, da es mit dem Olmützr 
Vertrage nicht im Einklange stand, ihn und seine Commissare 
einer unangenehmen Compromittirung aus, wenn Österreich 
und der Bundestag ohne Rücksicht auf seine Bemühungen 
genau auf der in Olmütz eingeräumten Durchführung der 
Execution bestanden. 
So hatte Manteuffel um des lieben Friedens willen 
wesentliche Theile seiner Instruction geopfert. Ohne alle 
Frage war er in entschiedene Abhängigkeit von der überlegenen 
Persönlichkeit Schwarzenberg's gerathen. Das stärkste Stück 
seiner Nachgiebigkeit aber, auch nach den Anforderungen seines 
eigenen politischen Standpunkts, war seine Zustimmung zu 
Schwarzenberg's Artikel über die beiderseitige Abrüstung. 
Denn wenn man auch einig war, die hessische Verfassung, die 
holsteiner Pacification, die deutsche Bundesreform durch die 
von Preußen gewünschten Behörden regeln zu lassen, so war 
doch über das Ergebniß dieser Verhandlungen noch nicht die 
geringste Übereinkunft getroffen; bei der Schwierigkeit und 
Weitschichtigkeit aller dieser Fragen konnten die größten Diffe- 
renzen hervortreten, und offenbar ein bewaffnetes Preußen 
mit ganz anderem Nachdruck seine Begehren geltend machen 
als ein ungerüstetes. Und Schwarzenberg hatte sich in dieser 
Hinsicht vorgesehen. Während der Artikel Preußen zu voll- 
ständiger Abrüstung verpflichtete, stellte er es Osterreich frei, 
drei Bataillone jedes Infanterie-Regiments, die gesammte 
Cavallerie und Artillerie, die 40000 Mann der Exccutions- 
truppen für Hessen und Holstein, und, wenn die Mittelstaaten
	        
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