Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

1866 Verstärkung der Garnisonen in Böhmen und Mähren. 305 
auch nach München, Hannover u. s. w. veranlaßten. Es 
kam dazu, daß aus Triest Meldungen über lebhafte Flotten- 
rüstung umliefen, und daß das Königreich Sachsen die sonst 
am 1. April Statt findende Recruten-Einstellung auf den 
18. März verlegte, und Pferdeankäufe für sein Armeecorps 
einleitete. Allerdings läugnete Graf Mensdorff jeden Gedanken 
an einen feindlichen Angriff auf Preußen ab, erklärte die 
Truppenbewegungen für harmlose, aus sonstigen Gründen 
beschlossene Dislocationen, bemerkte, daß bisher nur ein 
einziges Bataillon seine Reservisten einberufen habe2). Doch 
konnte er nicht umhin, einzugestehen, daß diese defensiven 
Maaßregeln ihre Front gegen Preußen richteten. Als der 
preußische Militärbevollmächtigte, Graf Gröben, ihm in einer 
Abendgesellschaft sein Bedauern aussprach, daß man bereits 
von Rüstungen Osterreichs gegen Preußen reden höre, er- 
widerte Mensdorff: ich kann es Ihnen natürlich nicht sagen, 
wann wir rüsten; aber man muß auf der Hut sein2); die 
Nachrichten aus Berlin lauten unsicher; es ist schwer zu er- 
fahren, was Sie thuns); schließlich treibt in solchen Dingen 
immer Einer den Andern. „Wir schützen uns vor Überrumpe- 
lung", setzte seine Gemahlin hinzu. In gleichem Sinne redete 
er einige Tage später auch zu dem preußischen Gesandten. 
Mit jenen Dislocationen erachtete man jedoch den Schutz 
1) Ahnlich erläuterte Graf Karolyi, wo eine Einberufung von Ur- 
laubern Statt finde, handle es sich nicht um ausgediente Kriegsreservisten, 
sondern um beurlaubte Soldaten des Friedensstandes. Die Zahl dieser 
sogenannten Extraurlauber war damals übrigens aus finanziellen Gründen 
sehr groß, und stieg bei manchen Bataillonen über 200 Mann, so daß 
ihre Einberufung durchaus keine gleichgültige Sache war. 
:) „Wir auch“, schrieb Bismarck auf den Rand eines solchen Berichts. 
) Sehr begreiflich, da Herr von Roon eben nichts that. 
v. Sybel, Begründung des deutschen Reiches. IV. 20
	        
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