fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

*“ 
S# 
E 
— 
93 
c) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders 
auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse 
(Seewehr) zweiten Aufgebots; 
(Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve 
sowie in besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der 
zweiten Aufgebots. 
Jedoch in keinem Aushebungsbezirk die Zahlen der hinter die letzte Jahresklasse 
Zurückgestellten übersteigen: 
bei à#: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve); 
bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots; 
bei c: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und der gesammten Landwehr (Seewehr); 
bei d: fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten). 
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit GLienstoslicht) hat die Zurückstellung keinen Einfluß. 
R. 64. 11. 2. 88. Art 
M. G. 8. G. v. 11. I 8§. 6, 16 und 20. 
Ueber das Verfahren siehe Möschut XXI. 
Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve, 
Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve angehören, dürfen für 
den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter die letzte Jahres- 
klasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen 
selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu er- 
möglichen ist. 
   
     
  
   
     
der 
d) 
65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88. 11 und 20. 
Ueber den V de siehe Abschnitt XXII. 
. Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten inner- 
halb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienst mit der Waffe 
nicht herangezogen. 
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge verwandt. 
Außerdem findet auf giie die Bestimmung unter Ziffer 4 Anwendung. 
G. S. 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§. 11 und 20. 
Reichs-, Staatlt und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven Dienst in ihren 
bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihr Dienstalter, sowie alle 
sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum aktiven Dienst 
gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die 
Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind 
haben, beim Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen 
und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hin- 
sichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den 
Kriegsdienst treten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in ihren 
ivilllellnihen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in das 
Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren üDestimmungen. bileiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. 
Die Einberusunhen erfolgen entweder durch Gestellungsbefehle (§. 111, 1) oder durch öffentlichen 
Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.