die Praxis überführt worden. Die Rückerstattung der auf
Grund jener Bestimmung über das gesetzliche Maß hinaus ge-
leisteten Unterstützungen soll in Höhe der Mindestbeträge durch
das nach Friedensschluß gemäß § 12 des Gesetzes zu erlassende
Spezialgesetz vorgesehen werden. In der folgenden Erläuterung
sind die Erweiterungen mit berücksichtigt.
b) Kreis der Kriegsteilnehmer, denen Familienunter-
stütgung gewährt wird:
Das Gesetz sieht während des Krieges Unterstützungen für
die Familien vor:
a) der Mannschaften der Reserve, der Ersatreserve, der
Landwehr, der Seewehr, des (eingestellten) Landsturms
(dabei ist zu beachten, daß diejenigen, die in Friedens-
zeit nach ihrer militärischen Ausbildung vorzeitig auf
Reklamation entlassen waren, zur Reserve gehören),
b) Mannschaften des Unterpersonals der freiwilligen Kranken-
pflege, einschließlich Sanitätshundführer,
c) Mannschaften, die am 1. Oktober 1914 ihre aktive Dienst-
zeit beendet hatten und nur infolge der Mobilmachung
über diesen Zeitpunkt hinaus unter den Fahnen be-
halten sind,
d) Mannschaften, die „zur Verfügung des Truppenteils“
beurlaubt sind (einschl. BVerwundete und Rekonvaleszenten),
e) Kriegsfreiwillige wehrpflichtigen Alters (vom vollendeten
17. bis vollendeten 45. Lebensjahre), die nach Ent-
scheidung der Militärbehörde nicht als aktiv Dienende
anzusehen find,
f) Kriegsfreiwillige, die das wehrpflichtige Alter überschricten
haben,
6z) denjenigen Mannschaften, die infolge der kriegerischen
Ereignisse nicht mehr in der Lage waren, in die Heimat
zurückzukehren, sofern glaubhaft gemacht wird, daß die
Mannschaften im feindlichen Auslande zurückbehalten
werden, wobei kein AUnterschied zu machen ist, ob sie vom
Feinde als Kriegs= oder Zivilgefangene behandelt werden,
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