38 Rechtsprechung.
mäßig zutrifft, vorgenommen wird (Entsch. d. RG. Bd. 2 S. 167, S.
306, Bd. 7 S. 272, Bd. 10 S. 106, Bd. 19 S. 101, Bd. 21 S. 10,
Bd. 23 S. 357; Rechtspr. Bd. 8 S. 367).
Der von der Revision betonte Umstand, daß der Angeklagte dem Aufseher
persönlich bekannt war, ist hieher unerheblich; es handelt sich nicht
darum, ob der letztere zu einer Festnahme des Angeklagten (St P. 8. 127
Abs. 1, 2, § 112) hätten schreiten können (Entsch. d. RG. Bd. 8 S. 288).
Der Aufseher W. war sodann — wenun nicht schon in Vertretung des
Jagdberechtigten P. befugt, dem Angeklagten die Jagdbeute abzunehmen —
jedenfalls in seiner Eigenschaft als Jagdschutzbeamter und Hülfsbeamter der
Staatsanwaltschaft nach § 94, § 98 Abs. 1 St PO. bei bestehender Gefahr
im Verzug berechtigt, das gewilderte Reh in Verwahrung zu nehmen, oder,
wenn es nicht freiwillig herausgegeben wurde, dessen Beschlagnahme zu
bewerkstelligen. Ob er freilich von dem Angeklagten verlangen konnte, daß
dieser selbst das erlegte Reh zum Bügermeister trage, ist eine andere Frage.
Aber es ist nicht, wie die Revision behauptet, lediglich „in diesem Verlangen“
des Aufsehers vom Angeklagten Widerstand geleistet worden, der letztere
hat vielmehr nach der Feststellung des Urtheils zugleich erklärt, er dulde
es auch nicht, daß W. das Reh zum Bürgermeister bringe, und hat denselben
für den Fall bedroht, wenn er, W., das Reh anfassen würde.
War das Vorgehen des Aufsehers sonach ein rechtmäßiges und unberechtigt
andererseits die von dem Angeklagten an den Ausseher unter
Drohungen gestellte Aufforderung, daß dieser sein Jagdgebict verlasse, so
ist weiter in der Handlungsweise des Angeklagten, die auf Behinderung
des W. in der Amtsausübung desselben gerichtet war, ohne Rechtsirrthum
ein Widerstandleisten im Sinne von § 117 Abs. 1 StGB. gefunden worden.
Der Widerstand wurde geleistet einmal „durch Gewalt“, welche das Urtheil
offenbar darin erblikt, daß der Angeklagte das ihm entgegengehaltene Gewehr
des Aufsehers am Laufe packte — und weiter durch Bedrohung mit
Gewalt. Insoweit ist die Entscheidung als rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Urtheil nimmt aber den Thatbestand eines nach § 117 Abs. 2 StGB.
erschwerten Widerstandsvergehens als gegeben an, nämlich eines Widerstands,
begangen unter Drohung mit einem Schießge wehr. Diese letztere
Annahme erscheint angesichts der Sachdarstellung des Urtheils als rechtsbedenklich.
Der Angeklagte hat beim Herankommen des W. sein (eigenes)
Gewehr, das er zuvor umgehängt trug, „gepackt“ und ist mit dem erhobenen
Kolben auf den Aufseher zugegangen, indem er ihm zurief: „wenn Du
nicht aus meiner Waldung herausgehst, schlag' ich Dich todt“ und in
der Folge hat er dem W. gedroht: „ich schlage Dir meine Flinte auf
den Kopf“. Hienach gingen die Drohungen des Angeklagten dahin, er
werde mit seinem Gewehr zuschlagen, nicht dahin, er werde damit schießen.