Inhaltsverzeichnis : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Ich  erwähne  sodann  noch  die  für  einen  geordneten  Geschäftsbetrieb
  bei  Gericht  nicht  unwesentliche  Vorschrift  des  $  181  P.O.
($  151  und  183  ebenda),  wonach  ein  Ruhen  des  Verfahrens  erst
nach  beiderseitiger  Anzeige  der  Parteien  eintritt,  so  dass  das
Gericht  in  Ermangelung  einer  solchen,  also  auch  trotz  Nichterscheinens
  der  Parteien,  eine  Beweisaufnahme  fortsetzen  (P.O.
$  418,  Abs.  2),  und  ein  Urtheil  auf  Grund  des  Verhandlungsstoffes
  in  den  Acten  fällen  kann  (P.O.  $  432,  Abs.  1,  Satz  3,
$  209,  Abs.  3),  —  soweit  dann  $  184  cit.  nicht  eingreift.  Zur
Beschleunigung  des  Verfahrens  wirkt  auch  die  schon  erwähnte
Möglichkeit,  eine  Reihe  von  Beweismitteln  schon  zur  ersten  oder
doch  zur  zweiten  Tagsatzung  heranzuziehen:  P.O.  $  240,  253,
Abs.  3,  $  456,  457,  501.  Eine  weitere  derartige  Vorschrift  findet
man  im  $  209,  Abs.  3  P.O.,  wonach  sogar  bei  noch  ausstehender
Beweisaufnahme  die  Verhandlung  unter  Umständen,  ähnlich  wie
nach  Nr.  12,  Abs.  6im  $  5  der  oben  erwähnten  kurhessischen  Gerichtsordnung,
  doch  schon  geschlossen  werden  kann;  und  die  vielleicht  zu
weitgehende  Zuziehung  eines  Ergänzungsrichters  (G.V.  $  65),  falls
die  Zuständigkeit  des  ordentlichen  und  des  Handelsgerichts  u.  s.  w.
zweifelhaft  ist.  Merkwürdig  ist  es  dagegen  und  in  unserer  rasch
und  präcis  lebenden  Zeit  auffällig,  dass  man,  freilich  nicht  ohne
älteres  Vorbild  in  Deutschland  (z.  B.  hannoverische  B.P.O.  $  147,
Abs.  2),  nach  $  144,  Abs.  2  P.O.  der  Partei  erlaubt,  auch  noch
eine  Stunde  später,  als  der  Termin  angesetzt  ist,  zu  diesem
zu  erscheinen.

Die  Gleichstellung  der  richterlichen  Pflicht,  den  Processzweck
nach  Möglichkeit  zu  fördern,  ohne  aber  die  eigene  Thätigkeit  der
Parteien  irgendwie  zu  beeinträchtigen  oder  überflüssig  zumachen  °®),

Es  handelt  sich  hier  allerdings  nur  um  einen  unbedeutenden  Punkt,  aber  er
ist  m.  E,,  wie  gesagt,  ausserordentlich  charakteristisch!

36)  Man  vergleiche  etwa  noch  folgende  Stellen  des  Entwurfes:  P.O.
8  181  f.,  8  212,  278,  324,  410,  411,  422,  479,  517,  551  u.8.w.  Sie  ist  in  der
That  zur  Herstellung  eines  rechtskräftigen  Urtheils  unentbehrlich  (©.  v.  BöüLow