Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

41  )

Diese  Serafe  sindee  jedoch  nicht  State,  wenn  der  Eigenehümer  des  Stücks  bescheinige,  daß
solches  wegen  Beschädigung  oder  Krankheic  plötzlich  und  ehe  der  Scichzettel  erlangt  werden  konnte,
habe  geschlachtet  werden  müssen.  Die  Fleischsteuer  wird  für  hinterzogen  geachter,

1.)  wenn  das  geschlachtere  Stück  nicht  binnen  24  Seunden  „  nachdem  es  geschlachtet  worden
ist,  zur  Wage  gebracht  wird;

2.)  wenn  das  vom  Auslande,  oder  von  denjenigen  Theilen  hiesiger  lande,  wo  die  Fleischsteuer
  nicht  Statt  findek,  eingebrachte  Fleisch  niche  in  den  nächsten  zwölf  Stunden  nach  erfolgter
  Einbringung  in  denjenigen  Orc,  wo  selbiges  verzehret  werden  soll,  bei  der  dasigen  Fleischsteuereinnahme
  zur  Versteuerung  gemeldet  wird;

3.)  wenn  das  angeblich  zum  eigenen  häuslichen  Bedarf  bestimmee  und  daher  nur  mie
Einem  Pfennige  vom  Pfunde  versteuerte  Fleisch  nachher  verkauft  oder  zur  Verspeisung  an  offentlichen
  Orten  gegen  Bezahlung  verbraucht  worden  ist;

4.)  wenn  in  dem  Falle,  daß  mehrere  Personen  ein  Seück  gemeinschaftlich  geschlachtet  und
nur  Einen  Pfennig  vom  Pfunde  an  Fleischsteuer  entrichtet  haben,  sich  nachher  ergiebr,  daß  sie
nach  den  Bestimmungen  §.  4.  b.  Zwei  Pfennige  hätten  entrichten  sollen;  und

5.)  wenn  von  dem  Fleische,  welches  nach  H.  15.  der  Fleischsteuer  niche  uncerliege,  etwas
an  Andere  verkauft  worden  ist,  welche  die  Befreiung  von  der  Fleischsteuer  nicht  genießen.

Von  demjenigen,  welcher  auf  eine  oder  die  andere  Weise  die  Fleischsteuer  hinterzogen  oder
verkürzt  hat,  ist  nicht  nur  der  #ir  entzogene  Betrag  nachzuzahlen,  sondern  auch  für  jedes  Pfund
Fleisch,  bei  welchem  dieses  Ungebuhrniß  statt  gefunden  hat,  eine  Strafe  von  Zwei  Groschen
  zu  erlegen.  Wenn  das  Gewicht  des  Schlachtviehes  nicht  sofort  ausgemittelt  werden
kann,  so  soll  angenommen  werden,  daß

1  Ochse  25950.

1  Kuh  200

1  Kalb  30

1  Schôps  oder  Bock  20  =

1  Schwein  70  =  und

1  Ziege  oder  tamm  10  Pfunde

gewogen  habe.
G.  15.
Behörden  zur  Erhebung  der  Fleischsteuere:
Die  auf  die  Erhebung  der  Fleischsteuer  Bezug  habenden  Angelegenheiten  sind  der  obeesten

leitung  des  Geheimen  Finanz-Collegii  übertragen.  Die  Erhebung  selbst  wird  durch  tocaleinnehmer
  besorgt,  welche  das  Collegium  bestellt.