Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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nicht gesetzlich ausgesprochen ist — eine Reihe von Spezialgesetzen: 
Drovinzialgesetze für die ländliche Fortbildungsschule, das Berg- 
gesetz usw. ersetzen diesen Mangel zum Aeil —, auf Grund der Reichs- 
gewerbeordnung eine ziemlich gut entwickelte städtische und in ein- 
zelnen Provinzen (hessen-Nassau, Hannover) auch gute Anfänge 
für die ländliche Fortbildungsschule erlangt. 
Die zumeist nur zwei= bis dreijährige Schulpflicht ist unzu- 
reichend. Die durch die Reichsgewerbeordnung gestattete vierjährige 
sollte bei Knaben nicht unterschritten werden — abgesehen von der 
darüber hinausgehenden Derpflichtung zur Teilnahme an den TCeibes- 
übungen. Jür Mädchen ist eine dreijährige Schulpflicht notwendig. 
Die Fortbildungsschule entwickelt sich auch in denjenigen Staaten, 
in denen sie herkömmlich mit der Dolksschule verbunden ist, immer 
mehr zu einer eigenen Schulgattung, deren Stärke in der Erfassung 
des praktischen Lebens, der wirtschaftlichen Arbeit, liegt. Don der 
täglichen Arbeit und mit ihr die Schüler höher hinaufzuführen, auch 
über den Werktag hinaus, ist ihre große Hufgabe, von deren rechter 
Lösung es abhängt, ob alles das, was die Dolksschule erreicht hat, 
erhalten bleibt oder im Staube des Klltags verloren geht. 
Die Jortbildungsschule sollte auch in bezug auf Berechti- 
gungen mit den Mittel= und Gberschulen gleich behandelt werden. 
hervorragende Teistungen in ihr sollten entsprechend, z. B. durch Zu- 
erkennung der Berechtigung zum einjährigen Militärdienst, anerkannt 
werden. 
  
  
III. Lehrerverhältnisse. 
1. Lehrerbildung. 
VDon einer Wiedergabe der Bestimmungen über die TLehrer- 
bildung kann hier abgesehen werden. Dräparandenanstalt und 
Seminar, zusammen in fünf bis sechs Jahren zu absolvieren, sind die 
Vorbildungsanstalten der Dolksschullehrer in allen deutschen Staaten— 
  
 
	        
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