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„Die Unterhaltungskosten der Schule sind aus der Schulkasse der Schul-
gemeinde zu bestreiten.
Der letzteren steht zu dem Ende das Recht der Erhebung von Schul-
steuern zu.
Diese chulsteuern bestehen:
1. in Juschlägen zu den direkten Staatssteuern, und bedürfen dieselben
der Genehmigung der Oberschulbehörde, wenn sie 50 Prozent dieser
Steuern überschreiten oder nicht nach gleichen Sätzen auf die ver-
schiedenen Steuern verlegt werden sollen,
2. in besonderen direkten oder indirekten Steuern, welche der Genehmi-
gung der Oberschulbehörde bedürfen, wenn sie neu eingeführt oder
in ihren Grundsätzen abgeändert werden sollen."“
(Gesetz vom 4. März 1875.)
LCippe.
„Der gesamte Kufwand für das Dolksschulwesen, soweit er nicht auf
privat= oder öffentlich-rechtlichen Derpflichtungen zu Leistungen für Schul-
zwecke beruht, wird aus Itaatsmitteln bestritten.“
„Die Erhebung von Schulgeld unterliegt der gesetzlichen Regelung.“
„Jede Schulgemeinde hat für ihre Schulbedürfnisse sachlicher Art
unter Leitung und Oberaussicht des Staates selbst zu sorgen.“
(Dolksschulgesetzentwurf von 1915.)
2. Schulgeld.
Bauern.
„Schulgeld darf als Gebühr für die Gemeinde= oder Schulkasse erhoben
werden. Die höhe des Werktagsschulgelds darf vierteljährlich 72 Pf., des
Sonntagsschulgelds vierteljährlich 36 Pf. nicht übersteigen."“
(Gesetz vom 28. Juli 1902.)
Württemberg.
„Die Gemeinden oder Schulverbände sind befugt, für den Besuch der
Dolksschule mit Zusschluß der allgemeinen SLortbildungsschule und der Sonn-
tagsschule ein Schulgeld im Rahmen von 1 M. bis zu 5 M. für das Jahr
zu erheben.“ (Gesetz vom 17. Zugust 1909.)
Baden.
„Jur Kufbringung des nach der Jahl der Schulkinder sich richtenden
Gemeindebeitrages ist als Schulgeld“ für jedes NKind, welches die Dolks-
schule besucht, ein Dorausbeitrag von 3,20 M. jährlich von dem zur Er-
nährung des Nindes Derpflichteten an die Gemeinde zu entrichten.“
(Gesetz vom 15. Mai 1892.)