Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Hessen. 
„Die Erhebung von Schulgeld in den Gemeindeschulen hängt von dem 
Beschlusse des betreffenden Gemeindevorstandes ab.“ 
(Gesetz vom 16. Juni 1874.) 
Großherzogtum Sachsen. 
„In Betreff des Schulgeldes gelten folgende Bestimmungen: die Ein- 
führung eines Schulgeldes da, wo gegenwärtig keins erhoben wird, wie die 
Erhöhung oder herabsetzung des bestehenden Schulgeldes erfolgt durch ein 
Ortsstatut, das der Bestätigung der obersten Schulbehörde bedarf."“ 
(Gesetz vom 24. Juni 1874.) 
Oldenburg. 
„Jür den Besuch der Dolksschulen wird ein Schulgeld nicht erhoben." 
(Gesetz vom 4. Sebruar 1910.) 
Braunschweig. 
„In jeder Gemeindeschule ist für jedes Kind ein Schulgeld zu ent- 
richten, dessen Höhe dem zur zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes erhobe- 
#nen Betrage entsprechen soll.“ (Gesetz vom 5. Hpril 10913.) 
Sachsen-Reiningen. 
„Die Gemeinde kann ein Schulgeld erheben.“ 
(Gesetz vom 3. Januar 1908.) 
Sachsen-Coburg. 
„Es steht ihnen (den Gemeinden) zu, durch Gemeindebeschluß zu be- 
stimmen, daß für jeden in ihrem Gemeindebezirk wohnhaften Schüler der 
Dolksschule ... ein Schulgeld an die Gemeindekasse jährlich zu ent- 
richten ist." (esetz vom 21. Kpril 1905.) 
Sachsen-Gotha. 
„Die Erhebung von Schulgeld hängt von dem Beschlusse der Gemeinde 
ab und erstreckt sich auf alle KNinder, welche die Dolksschule besuchen, mit 
Kusnahme der Waisenpfleglinge und der Ninder eines Dolksschullehrers."“ 
(Gesetz vom 8. Hugust 1912.) 
Anhalt. 
„Der Schulverband ist verpflichtet, durch den Schulvorstand die Er- 
hebung und Derrechnung des Schulgeldes besorgen zu lassen. 
Die Kinder bedürftiger Eltern können von Entrichtung des Schul- 
geldes ganz oder teilweise entbunden werden.“ 
(6Gesetz vom 21. Lebruar 1875, ergänzt am 24. Mãrz 1883.)
	        
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