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Dem einheitlichen Tharakter des gesamten Schulwesens ent-
spräche diese Regelung der Schulunterhaltung ebenfalls mehr als die
jetzigen Justände, bei denen rein staatliche und rein kommunale
höhere TLehranstalten und staatlich-kommunale Dolksschulen sich
gegenüberstehen.
Was darüber hinaus für die Beteiligung der politischen Ge-
meinden an der Schulverwaltung und für ihre selbständigen Befug-
nisse auf diesem Gebiete geltend gemacht wird, erscheint nur zum
Teil stichhaltig.
Die Gemeinden leisten in der Regel nur, was Gesetz und Staats-
verwaltung verlangen, eher weniger als mehr. hiernach ist auch ihre
Kutonomie zu begrenzen. Ob dabei das in manchen Staaten ange-
wandte Prinzip, daß der Umfang der kommunalen Schulrechte sich
danach bemißt, ob die Gemeinden ihre Schulen ganz aus eigenen
Mitteln erhalten, durchgeführt werden soll, mag dahingestellt bleiben.
### verführerisch dieser Grundsatz auch auf den ersten Blick erscheint,
so kann er doch einerseits unbemittelte Gemeinden in ihrer Be-
teiligung an der Derwaltung des Schulwesens stark beschränken und
andererseits auch dazu führen, daß in Rücksichtnahme auf die Ee-
meindeautonomie notwendige staatliche Leistungen unterbleiben.
Die Bedeutung der Gemeinde für die Entwickelung des Schul-
wesens wird jedenfalls auf der einen Seite ebensooft überschätzt als
auf der anderen Seite unterschätzt. Die Möglichkeit, sich zu beteiligen,
ruft Anteilnahme und praktisches Interesse hervor, das sich in Leistun-
gen realisieren kann. Die Gemeinden können auf dem Schulgebiete
viel leisten, wenn eine recht begrenzte Selbstverwaltung ihnen die
Möglichkeit dazu gibt und nicht etwa nur dazu dient, gesetzliche Sorde-
rungen überflüssig erscheinen zu lassen, oder, wenn vorhanden, in
ihrer Wirkung abzuschwächen. Wenn das Gesetz unzweideutige und
ausreichende Sorderungen stellt, so kann im einzelnen für indivi-
duelle Betätigung Raum gegeben werden. Die Gemeinden werden
dann vielfach ein starker, vorwärtsdrängender Jaktor in der Schul-
entwickelung sein. Jahlreiche Gemeinden haben auf dem Gebiete