Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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der Dolksschule wichtige Dionierdienste geleistet, insbesondere die 
Großstädte. Sie gingen oft über das staatliche Uormalmaß be- 
deutend hinaus, errichteten monumentale Schulgebäude, statteten 
sie zeitgemäß aus, sorgten für Lehr= und Lernmittel und besoldeten 
ihre Lehrer wesentlich höher, als der Staat es verlangte, so daß in 
Dreußen und später auch in anderen Staaten sogar die Bremse an 
diese kommunalen Kulturüberschreitungen gelegt werden mußte. 
tber die Mehrzahl der Gemeinden war jederzeit vorsichtig 
und zurückhaltend und ohne selbständiges Urteil in der Sache der 
Schule. Ihre Beschlüsse lauteten in der Regel so wie die Regierungs- 
erlasse. Wo die Regierungen den Gesetzen eine schulfreundliche Deu- 
tung gaben, taten es im großen und ganzen auch die Gemeinden, 
und in Staaten, in denen eine weitgehende staatliche Betätigung auf 
dem Schulgebiete noch fehlt, sind auch die Leistungen der Gemeinden 
im ganzen gering (BRußland, Mecklenburg) und selbst hervorragende 
Einzelleistungen kaum zu verzeichnen. 
Die in zahlreichen Staaten noch bestehenden und gesetzlich vor- 
geschriebenen besonderen Schulgemeinden (Sozietäten) scheiden 
als Träger von Rechten und Pflichten und als Derwaltungsorgane 
aus. Sie sind der Kirche nachgebildete Jormen, die nur so lange Be- 
rechtigung hatten, als die Derpflichtung zur Unterhaltung der Schule 
seitens der politischen Gemeinden und des Staates sich noch nicht 
voll durchgesetzt hatte, als es zur Pflege des Gedankens der Dolks- 
erziehung noch besonderer Derbände bedurfte, die in der Lage und 
bereit waren, PDflichten zu übernehmen, die der Gesamtheit nach dem 
Stande der Entwickelung noch nicht zugemutet werden konnten. 
Die besondere Schulgemeinde ist da, wo man, wie in Dreu- 
ßen, der Entwickelung freien Lauf gelassen hat, ganz von selbst ab- 
gestorben, und die politischen Gemeinden haben die Schulen über- 
nommen. Uur da, wo konfessionelle Schulgemeinden innerhalb 
derselben politischen Gemeinde nebeneinander bestanden, haben sie sich 
länger als lebenskräftig erwiesen (Posen, Schlesien, Westfalen) und 
konnten nur durch die Gesetzgebung beseitigt werden, nachdem der
	        
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