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der Dolksschule wichtige Dionierdienste geleistet, insbesondere die
Großstädte. Sie gingen oft über das staatliche Uormalmaß be-
deutend hinaus, errichteten monumentale Schulgebäude, statteten
sie zeitgemäß aus, sorgten für Lehr= und Lernmittel und besoldeten
ihre Lehrer wesentlich höher, als der Staat es verlangte, so daß in
Dreußen und später auch in anderen Staaten sogar die Bremse an
diese kommunalen Kulturüberschreitungen gelegt werden mußte.
tber die Mehrzahl der Gemeinden war jederzeit vorsichtig
und zurückhaltend und ohne selbständiges Urteil in der Sache der
Schule. Ihre Beschlüsse lauteten in der Regel so wie die Regierungs-
erlasse. Wo die Regierungen den Gesetzen eine schulfreundliche Deu-
tung gaben, taten es im großen und ganzen auch die Gemeinden,
und in Staaten, in denen eine weitgehende staatliche Betätigung auf
dem Schulgebiete noch fehlt, sind auch die Leistungen der Gemeinden
im ganzen gering (BRußland, Mecklenburg) und selbst hervorragende
Einzelleistungen kaum zu verzeichnen.
Die in zahlreichen Staaten noch bestehenden und gesetzlich vor-
geschriebenen besonderen Schulgemeinden (Sozietäten) scheiden
als Träger von Rechten und Pflichten und als Derwaltungsorgane
aus. Sie sind der Kirche nachgebildete Jormen, die nur so lange Be-
rechtigung hatten, als die Derpflichtung zur Unterhaltung der Schule
seitens der politischen Gemeinden und des Staates sich noch nicht
voll durchgesetzt hatte, als es zur Pflege des Gedankens der Dolks-
erziehung noch besonderer Derbände bedurfte, die in der Lage und
bereit waren, PDflichten zu übernehmen, die der Gesamtheit nach dem
Stande der Entwickelung noch nicht zugemutet werden konnten.
Die besondere Schulgemeinde ist da, wo man, wie in Dreu-
ßen, der Entwickelung freien Lauf gelassen hat, ganz von selbst ab-
gestorben, und die politischen Gemeinden haben die Schulen über-
nommen. Uur da, wo konfessionelle Schulgemeinden innerhalb
derselben politischen Gemeinde nebeneinander bestanden, haben sie sich
länger als lebenskräftig erwiesen (Posen, Schlesien, Westfalen) und
konnten nur durch die Gesetzgebung beseitigt werden, nachdem der