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eine Ueil, zumeist die katholischen chulgemeinden, ihren materiellen
Derpflichtungen trotz staatlicher Unterstützungen schon längst nicht
mehr nachkommen konnten und von den politischen Gemeinden unter-
stützt wurden, oder der ganze Schuletat bei Fortbestehen der Sozietät
auf die politische GSemeinde übernommen wurde. Das preußische
Schulunterhaltungsgesetz bestimmt deswegen auch kurz und bündig:
„Die besonderen Schulgemeinden (Sozietäten) sowie diejenigen Schulen,
welche bisher als selbständige Rechtssubjekte Träger der Dolksschullasten
waren, werden, unbeschadet des Sortbestehens dieser Schulen als Lehranstalten,
aufgehoben.
Das Dermögen einer aufgehobenen Schulgemeinde (Schule) geht als
Ganzes auf den Schulverband über.“
Selbst da, wo die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde
zusammenfällt, bringt das Bestehen einer besonderen Schulgemeinde
mannigfache Nachteile. Die Schule bestreitet in diesem Falle ihre us-
gaben entweder ganz oder teilweise aus besonderen Schulsteuern,
die drückend empfunden werden. Kuu den besonderen Einnahmen
der politischen Gemeinde (Erträge der Wasserwerke, Gasanstalten,
Straßenbahnen, Schlachthöfe, Elektrizitätswerke usw.) ist die Schul-
gemeinde nicht beteiligt. Die Juschüsse, die die politischen Geemeinden
leisten, erscheinen als ein sehr erheblicher Betrag im Gemeindeetat
und werden als eine besondere Last empfunden. Die Dorteile, die
eine besondere Schulgemeinde insofern bietet, als sie die Einrichtung
einer besonderen Schulverwaltung erleichtert, fallen demgegenüber
nicht ins Gewicht, da die finanzielle Abhängigkeit von der bürgerlichen
Gemeinde eine unabhängige haltung der Schulgemeinde doch nicht
aufkommen läßt.
Jedenfalls verschwindet die Berechtigung besonderer Schul-
gemeinden um so mehr, je mehr Staat und Gemeinde ihre Kufgabe,
die Dolkserziehung in die hand zu nehmen, auch praktisch anerkennen,
und ihre Stellung wird um so schwieriger, je ausgedehnter der Apparat
der Dolkserziehung wird und je bedeutender die Mittel anwachsen,
ohne daß diesem KAnwachsen ein entsprechendes Wachstum der Ein-
nahmen, wie beim Staate und der politischen Gemeinde, gegenübersteht.