Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

— 149 — 
Unterrichtswesens wird der Umfang der Derwaltungsgeschäfte voraus- 
sichtlich aber so groß werden, daß eine Kbtrennung der Schulver- 
waltung schon in der Kreisinstanz aus rein praktischen Gründen 
nötig werden wird. 
Daß aber in Preußen auch in der Bezirksinstanz die Hbteilungen 
für Nirchen= und Schulwesen immer mehr zurückgedrängt worden und 
an ihre Stelle die Regierungspräsidenten getreten sind, kann 
kaum noch als eine technisch notwendige und zweckmäßige Maßnahme, 
noch weniger als ein Fortschritt gelten. Kuf jeden Fall bedarf die Srage, 
ob die staatliche Schulverwaltung selbständig zu stellen 
oder ob sie aus Gründen der Jweckmäßigkeit mit der allge- 
meinen Derwaltung in nähere Derbindung zubringenist, 
einer eingehenden Erörterung. Die technische Seite der Srage kann 
jedenfalls nicht allein entscheidend sein. Die politischen Konse- 
quenzen können unter Umständen so stark ins Gewicht fallen, daß 
trotz der technischen Dorteile der Derbindung die selbständige Stellung 
der Unterrichtsverwaltung notwendig erscheint. 
3. JSachvertretungen (EKonferenzen, Schulspnoden). 
Königreich Sachsen. 
„Sämtliche Bezirksschulinspektoren treten alljährlich zueiner am Sitze 
der obersten Schulbehörde zu veranstaltenden Konferenz zusammen, um über 
Maßregeln zur Hhebung des Dolksschulwesens, Einführung geeigneter Lehr- 
mittel, notwendige Deränderungen des Tehrziels der Schulanstalten uff. 
zu beraten. Über die Ergebnisse dieser Beratungen, zu welchen auch einige 
anerkannt tüchtige und bewährte Lehrer zuzuziehen und Mitglieder der 
kirchlichen Oberbehörden, sowie des Landes-Medizinalkollegiums einzuladen 
sind, hat die oberste Schulbehörde Entschließung zu fassen.“ 
(Gesetz vom 26. Hpril 1875.) 
Badben. 
„& 1. Die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtswesens 
stehen, soweit sie nicht für einzelne JSweige des Jachunterrichts durch be- 
sondere Derordnungen einem anderen Ministerium zugewiesen sind, dem 
Ministerium des Kultus und Unterrichts zu. 
§ 2. Jur Beratung des Unterrichtsministeriums in schultechnischen Sragen 
des höheren Unterrichts und des Dolksschulunterrichts wird ein Candesschul-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.