Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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fachen Gegnerschaft maßgebender Kreise der starke Rückstand an einer 
Stelle den Fortschritt auch an anderer Stelle verhindert. In Preußen 
konnte eine allgemeine Erhöhung der TLehrergehälter erst auf der 
Grundlage des Besoldungsgesetzes vom 28. März 1897 erreicht 
werden, trotzdem das Gesetz ungemein niedrige Sätze vorschrieb 
(900 bis 1800 M.). Kber dadurch, daß das Gesetz die noch tief unter 
dieser Sohle liegenden hungerlöhne beseitigte, hob es den Gesamt- 
stand so erheblich, daß das Gesetz vom 26. Mai 1909 nahezu die doppelten 
Beträge (1400 bis 3300 bezw. 3400 M.) vorschreiben konnte. Die 
Staaten mit älterer Schulgesetzgebung haben deswegen auch gleich- 
mäßigere und im ganzen besser durchgebildete Derhältnisse. Kber 
eben darum ist überall, auch da, wo eine veraltete Gesetzgebung die 
freie Entwickelung nicht direkt hindert, darauf zu dringen, daß die 
Gesetzgebung mit der Zeit fortschreitet und daß die an anderer Stelle 
erungenen Lortschritte übernommen werden. 
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3. Das Recht der Schulgesetzgebung ½). 
(Staat und Kirche.) 
Die erste Srage aller Schulgesetzgebung ist offenbar die, wem 
das Recht der Schulgesetzgebung zuzuerkennen sei. Uur zwei Mächte 
stehen sich hierbei gegenüber, der Staat und die Kirche. lle anderen 
an der Schule direkt oder indirekt beteiligten Jaktoren: bürgerliche 
Gemeinde, Schulgemeinde, Samilie, freie Dereinigungen usw., 
kommen zwar als Mitwirkende, als Träger von Schulfunktionen und 
Schulrechten, aber nicht als Gesetzgeber in Betracht; sie halten ihr 
Anrecht auf die Mitwirkung an der Schule vielleicht für unantastbar 
und erwarten in der Schulgesetzgebung eine entsprechende Sicher- 
stellung dieser „Rechte“, aber sie beanspruchen nicht, an der Gesetz- 
gebung selbst beteiligt zu werden. Knders die Kirche, oder besser 
die katholische Kirche. Die katholische Kirche stellt sich dem Staate 
1) In diesem KNapitel ist meine Schrift: „Staats= oder Kirchenschule?“ 
(Leipzig, Julius Mlinkhardt), zum Aeil wörtlich, benutzt worden.
	        
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