Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Die Schulen sollten über das Land nach denselben Grundsätzen 
verteilt werden wie die Postämter. Mittel= und Oberschulen sollten 
immer in Orten angelegt werden, die mit den billigsten Derkehrs- 
mitteln am leichtesten zu erreichen sind. Ruch in dieser Beziehung 
verdient das historisch Gewordene wenig Schonung. Es kommt 
darauf an, daß die Schulen gut eingerichtet und leicht erreichbar sind. 
Klles andere darf dabei keine Rolle spielen. Wenn der Gemeinde- 
egoismus dem im Wege steht, so vereinige man die Gemeinden 
überhaupt, was auch für alle anderen -wecke meist von Wert ist und 
die Derwaltung verbilligt, vereinfacht und verbessert. Das ist im 
preußischen Westen und in Süddeutschland in großem Umfange ge- 
schehen. Kber die Schule ist zum Aeil davon nicht berührt worden. 
8. Schulhäuser, Schulräume. 
Über die Größe und Eimichtung der Schulhäuser und Schul- 
zimmer enthält die Mehrzahl der deutschen Dolksschulgesetze nichts. 
Das badische Schulgesetz vom 15. Mai 1892 bestimmt: 
„Für Dolksschulbauten gelten folgende Grundsätze: 
1. Jede Dolksschule (Dolksschulabteilung) soll in der Regel ein eigenes 
Gebäude haben, welches nicht gleichzeitig anderen Swecken, sofern diese die 
Interessen der Schule zu beeinträchtigen geeignet sind, dienen soll. 
2. Das Gebäude soll für jeden an der Schule ständig angestellten Lehrer 
ein besonderes Schulzimmer enthalten. 
Die Schulzimmer sollen eine lichte Höhe von mindestens 3,5 Meter haben, 
und die Grundfläche soll mit Rücksicht auf die im einzelnen Jimmer regelmäßig 
und gleichzeitig zu unterrichtende Zahl von Schulkindern derart bemessen 
sein, daß — der für Gänge und Kufstellung von GOfen und Schulgerätschaften 
erforderliche Raum inbegriffen — auf jedes Schulkind mindestens ein Quadrat= 
meter Bodbenfläche kommt. 
Kus klimatischen Rücksichten kann ausnahmsweise die zimmerhöhe bis 
auf 5 Meter herabgesetzt werden, ohne daß dafür eine entsprechend größere 
Bodenfläche zu fordern wäre. 
3. Bezüglich der Lage des Platzes, Juführung von Licht und Luft, hei- 
zungsanlagen, Beschaffung von Urinkwasser, Einrichtung von Bedürfnis- 
anstalten, Anlegung von Kbfallgruben, ist den Knforderungen der Gesundbeits- 
pflege zu entsprechen. 
4. Bei jeder Dolksschule soll in tunlichster Nähe des Schulgebäudes ein 
 
	        
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