Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

8. eine Schulküche; 
9. einen Turnsaal; 
10. einen Spielplatz. 
Größere Schulen müssen außerdem besondere Räume für den 
Zeichen-- und Gesangunterricht, für den Koch= und hand- 
arbeitsunterricht, für den Phusik- und Chemieunterricht, 
einen Vortragssaal (Aula) und vor allem auch die nötigen rbeits-, 
Konferenz= und Erholungsräume für die TLehrer haben, wie man sie 
in ausländischen Schulhäusern häufiger findet als in den besten in- 
ländischen Schulbauten. 
Daß das alles für einen auf der höbe stehenden Unterrichts- 
betrieb nicht nur wünschenswert, sondern nötig ist, bestreitet niemand, 
der von der Sache einiges versteht. Höhere und mittlere Schulen, 
auch solche mit ganz geringer Schülerzahl, sind auch in der Regel so 
eingerichtet. Daß die Dolksschule, insbesondere in kleinen Orten, da- 
gegen zumeist mehr als armselig ausgestattet ist, hat nicht unterrichts- 
technische, sondern wirtschaftliche, soziale und politische Gründe, 
die für die unterschiedliche Einrichtung der Schulen nicht maßgebend 
sein dürften, aber wohl noch eine Weile maßgebend sein werden. 
. Schulbücher, Lernmittel. 
Württemberg. 
„In der einfachen Dolksschule sind Kinder unbemittelter Eltern 
von der Entrichtung des Schulgelds freizulassen und mit den nötigen Cern- 
mitteln zu versehen.“ (Gesetz vom 17. Zugust 1900.) 
Sachsen-Meiningen. 
„Die Eltern oder diejenigen, denen anstelle der Eltern die Erziehung 
der Kinder obliegt, sind dafür verantwortlich, daß ihre schulpflichtigen 
Kinder .. die erforderlichen Bücher und sonstigen Lernmittel be- 
sitzen.“ (Gesetz vom 5. Januar 1908.) 
Sachsen-Gotha. 
„Die Eltern und deren Stellvertreter haben ihren Kindern und Pflege- 
befohlenen die vorgeschriebenen Lehrmittel zu beschaffen.“ 
(Gesetz vom 8. Hugust 1912.)
	        
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