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Störung des Lehrganges der Schule möglich ist. Im übrigen dürfen
die Bücher, die für die betreffende TLehrstufe approbiert sind, ohne
besondere Genehmigung benutzt werden. Neueinführungen sind nur
beim Beginn eines neuen Tehrkursus zulässig.
Den Nindern dürfen weder direkt noch indirekt Kusgaben für
Schulbücher zugemutet werden.
10. Schulzucht.
(Körperliche Süchtigung.)
Dreußen.
„Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, welche
der Gesundheit der Ninder auch nur auf entfernte Art schädlich werden
könnten, ausgedehnt werden.“
(llgemeines Landrecht, Teil II, Uitel 12.)
Sachsen-Meiningen.
„Körperliche Jüchtigung ist nur ausnahmsweise und erst dann anzu-
wenden, wenn andere Strafen sich als unwirksam erwiesen haben, oder wenn
einer in anderer Weise nicht zu bemeisternden boshaften Neigung entgegen-
zutreten ist, oder bei Kusbrüchen sittlicher Roheit und Gefühllosigkeit. Das
Schamgefühl darf nicht verletzt und die Gesundheit nicht benach-
teiligt werden.“ (esetz vom 5. Januar 1908.)
Sachsen-Coburg.
„Körperliche Zzüchtigung darf nur ausnahmsweise angewendet und
in einer die Schicklichkeit nicht verletzenden und die befundbheit
nicht gefährdenden Weise vollzogen werden.“
(Gesetz vom 21. Kpril 1905.)
Sachsen-Gotha.
„Mamentlich ist körperliche Jüchtigung nur in angemessener und schick-
licher, die Gesundheit nicht gefährdender Weise gestattet."“
(Gesetz vom 8. Kugust 1912.)
Schwarzburg-Sondershausen.
„Körperliche Zzüchtigung ist nur anzuwenden, wenn frecher Widersetz-
lichkeit, Roheit oder Unsittlichkeit entgegenzutreten ist. Die körperliche Süch-
tigung darf aber immer nur in angemessener, schicklicher und die Gesundheit
nicht gefährdender Weise erfolgen."“ (Gesetz vom 31. Mai 1912.)