Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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5)  in  Bezug  auf  Thatsachen,  über  welche  der  Zeuge  nicht  würde  aussagen  konen,
ohne  ein  Kunst=  oder  Gewerbegeheimniß  zu  offenbaren.
Art.  476.

In  den  Fällen  des  Art.  475  Ziff.  1—3  darf  jedoch  der  Zeuge  die  Ablegung  des
Zeugnisses  nicht  verweigern:

1)  über  Rechtsgeschäfte,  bei  welchen  er  als  Urkundsperson  zugezogen  worden  ist;

2)  über  seine  eigenen,  das  streitige  Rechtsverhältniß  betreffenden  Handlungen,  dies

selbst  dann,  wenn  der  Zeuge  einer  Partei  als  Nebenintervenient  beigetreten
wäre  (Art.  98);

3)  über  Geburten,  Verheirathungen  oder  Sterbefälle  von  Familienmitgliedern;

4)  in  Streitigkeiten,  welche  die  durch  das  Familienverhältniß  bedingten  Vermögensangelegenheiten

  betreffen.

Ebenso  ist  in  den  Fällen  des  Art.  475  Ziff.  5  eine  Verweigerung  des  Zeugnisses
nicht  gestattet,  wenn  der  Zeuge  der  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit
durch  die  Betheiligten  enthoben  worden  ist.

Art.  477.

Wer  das  Zeugniß  verweigern  zu  können  glaubt,  hat  in  der  zur  Vernehmung  bestimmten
Tagfahrt  oder  vor  derselben  die  Thatsachen,  auf  welche  er  seine  Weigerung  gründet,
anzugeben,  und  deren  Beweis  sofort  oder  spätestens  in  der  anzuberaumenden  Verhandlungstagfahrt
  (Art.  478)  anzutreten.

In  den  Fällen  des  Art.  467  Ziff.  2—4,  sowie  des  Art.  475  Ziff.  3—5  genügt
die  eidliche  Versicherung  des  Zeugen.

Zeugen,  welche  sich  des  Zeugnisses  zu  entschlagen  berechtigt  sind,  sollen  auf  diese
Befugniß  in  der  Tagfahrt,  geeigneten  Falls  schon  in  der  Ladung,  aufmerksam  gemacht
werden.  Dieselben  können,  auch  wenn  sie  sich  zur  Abgabe  des  Zeugnisses  herbeigelassen
haben,  desselben  sich  jeder  Zeit  wieder  entschlagen.

Art.  478.

Ueber  die  Verweigerung  des  Zeuguisses  wird,  nach  Anhörung  der  Parteien  und
des  Zeugen,  in  der  Sitzung  des  Prozeßgerichts  entschieden.

Ein  Versäumungsverfahren  findet  nicht  statt,  vielmehr  wird  beim  Ausbleiben  von
Betheiligten  unter  Berücksichtigung  des  Vortrags  des  Erschienenen  nach  der  Sachlage
erkannt.