Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 939 
A. Der Landtags, 
B. Die großherzoglichen Behörden 
beschäftigen. 
A. Der Landtag. 
Die grundlegenden Bestimmungen über den Land- 
tag sind im Revidierten Grundgesetz vom 15. Oktober 
1850 enthalten. Nach $ 2 werden sämtliche Staats- 
bürger durch Männer vertreten, welche aus ihrer Mitto 
durch freie Wahl als Landtagsabgeordnete hervor- 
gehen. 
Über die Modalität der Wahlen bestimmt ein 
besonderes Gesetz, nämlich in Abänderung des Wahl- 
gesetzes vom 17. April 1896 das Landtagswahlgesetz 
vom 7. Juli 1906. 
Der Landtag des Großherzogstums besteht aus 
33 Abgeordneten, von denen 5 aus der Wahl der 
größeren Grundbesitzer, 5 aus der Wahl der übrigen 
Höchstbesteuerten und 23 aus allgemeinen Wahlen 
hervorgehen. Zur Teilnahme an der Wahl ist im 
allgemeinen jeder volljährige männliche Staats- 
angehörige, welcher das Bürgerrecht in einer Gemeinde 
des Großherzogtums besitzt, berechtigt. Von der 
Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sind: 
Die Personen, welche gemäß & 6 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs entmündigt sind !?; 
‘die Personen, über deren Vermögen das Konkurs- 
verfahren rechtskräftig eröffnet worden ist, während 
der Dauer des Verfahrens; 
die Personen, welche eine Armenunterstützung 
aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der 
Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 
die Personen, gegen welche rechtskräftig auf Ver- 
19 Entmündigungsgründe sind Geisteskrankheit, Geistes- 
schwäche, Verschwendung und Trunksucht,