Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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gleichen  in  Gemäßheit  der  Berordnung  vom  11.  November  1874  (S.
385  des  Reg.-Blattes)  nach  Mark  zu  erfolgen,  wobei  genau  darauf  zu
achten  ist,  daß  die  Gesammtschätzungssumme  eines  jeden  Steuerpflichtigen
  —  so  weit  sie  nicht  mit  fünf  Mark  einzustellen  ist  —  mit  zehn
Mark  theilbar  sein  muß.

Eiuen  Wohnsitz  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  wegen  Beseitigung  der
Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  hat  ein  Reichsangehöriger  an
dem  Orte,  an  welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,
welche  auf  die  Absicht  einer  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen
schließen  lassen.

Die  Beurtheilung  der  Umstände,  aus  welchen  auf  eine  solche  Absicht
zu  schließen,  und  ob  daraus  die  Beibehaltung  oder  Annahme  eines
Wohnsitzes  im  Großherzogthume  zu  folgern  ist,  wird  zunächst  dem  pflichtmäßigen
  Ermessen  der  Gemeindevorstände  und  Rechnungsämter  bezüglich
Steuer-Lokal-Kommissionen  nach  den  in  den  einzelnen  Fällen  vorliegenden
  thatsächlichen  Verhältnissen  überlassen.

Jedoch  ist  auch  dann,  wenn  nach  diesen  Verhältnissen  das  Innehaben
eines  Wohnsitzes  im  Großherzogthume  nicht  ganz  zweifellos  erscheinen
sollte,  mit  der  hierländischen  Besteuerung,  dafern  dieselbe  von  dem  Bestehen
  eines  Wohnsitzes  im  Großherzogthume  ges  lich  abhängig  ist,  so
lange  zu  verfahren,  als  nicht  von  der  betreffenden  Person  nachgewiesen
wird,  daß  sie  in  einem  andern  Lande  des  deutschen  Reichs  einen  Wohnsitz
habe  und  daselbst  zu  den  direkten  persönlichen  Stenern  beigezogen  sei.
Dienstboten,  Gewerbegehülfen  und  Arbeiter,  welche  im  Großherzogthume
ihren  Wohnsitz  haben,  und  sich  im  Laufe  des  Jahres  mehr  oder  weniger
lange  nach  einem  andern  Lande  des  deutschen  Reichs  begeben  und  dort
in  Dienst  oder  Arbeit  treten,  aber  ihre  oder  ihrer  Familie  Wohnung
beibehalten,  erwerben  in  dem  Staate,  nach  welchem  sie  sich  vorübergehend
wenden,  keinen  Wohnsitz  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Mai
1870,  und  bleibt  deshalb  ihr  Arbeitseinkommen  im  Großherzogthume
auch  während  ihrer  Abwesenheit  von  demselben  steuerpflichtig.

Weimar  am  27.  November  1877.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Weimar.  —  Hofs-Buchdruckerei.