Metadata : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

1.  Kapitel:  Kriegserklärung  nach  deutschem  Staatsrecht.  17

§  4.

3.  Rechtliche  Bedeutung  der  Mitwirkung  des  Bundesrats

  bei  den  völkerrechtlichen  Willensakten

im  allgemeinen  in  den  Fällen  des  Art  11  Abs.  2
und  3 der  Reichs-Verfassung.

Die  bisherigen  Darlegungen  lassen  sich  in  folgenden  Sätzen
zusammenfassen:

1.  Nur  das  Vertretungsorgan  eines  Staates  kann  fremden
Staaten  gegenüber  mit  rechtlicher  Wirkung  für  ersteren  handeln.

2.  Diese  Vertretungsbefugnis  kann  verfassungsmäßig  beschränkt
  sein  durch  ein  anderen  Organen  des  Staates  eingeräumtes
  Recht  der  Zustimmung  oder  Genehmigung.

3.  Ob  ein  derartiges  Mitwirkungsrecht  nicht  nur  innerstaatliche,
  sondern  zugleich  auch  unmittelbare  Wirkungen  dritten
Staaten  gegenüber  äußert,  ist  eine  Frage  des  einzelnen  positiven
Staatsrechts.  1)  So  viel  läßt  sich  hier  schon  sagen:  Dieses  Mitwirkungsrecht
  hat  nicht  die  Natur,  daß  es  seine  Subjekte  zu
Mitträgern  der  völkerrechtlichen  Vertretungsbefugnis  des  Staates
  macht;  die  ausschließliche  Vertretungsbefugnis  des  Vertretungsorgans
  wird  durch  diese  Mitwirkung  in  keiner  Weise
berührt.2)

Auf  das  Deutsche  Reich  angewandt,  lauten  diese  Sätze:

1.  Der  Kaiser,  niemand  außer  ihm,  ist  fremden  Staaten
gegenüber  befugt,  das  Reich  zu  vertreten.

2.  Alle  innerhalb  seiner  verfassungsmäßigen  Vertretungsbefugnis
  von  ihm  „im  Namen  des  Reiches“  abgegebenen
Willenserklärungen  sind  für  das  Reich  rechtswirksam  und  begründen
  Rechte  und  Pflichten  für  dasselbe.

3.  Daß  diese  Vertretungsbefugnis  des  Kaisers  anderen
Staaten  gegenüber  durch  die  Verfassung  beschränkt  ist,  ergibt
sich  aus  den  Bestimmungen  des  Art.  11  Abs.  2  R.  V.  bezüglich
der  Kriegserklärung  und  aus  Abs.  3  desselben  Artikels  bezüglich
  des  Vertragsschlusses.

Die  beiden  ersten  hier  festgestellten  Sätze  sind  bereits  S.  13  ff.
behandelt.  Es  bleibt  also  noch  die  aus  dem  letzten  Satze  sich  ergebende
  Frage  zu  prüfen,  welcher  Art  die  Beschränkung  der
Kaiserlichen  Vertretungsbefugnis  ist.

1)  Vgl.  Proebst,  a.  a.  O.  S.  274.  2)  Vgl.  H.  Schulze,  II  S.  325.
Jovy,  Kriegerklrung  und  Friedensschluß.  2