1. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht. 17
§ 4.
3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrats
bei den völkerrechtlichen Willensakten
im allgemeinen in den Fällen des Art 11 Abs. 2
und 3 der Reichs-Verfassung.
Die bisherigen Darlegungen lassen sich in folgenden Sätzen
zusammenfassen:
1. Nur das Vertretungsorgan eines Staates kann fremden
Staaten gegenüber mit rechtlicher Wirkung für ersteren handeln.
2. Diese Vertretungsbefugnis kann verfassungsmäßig beschränkt
sein durch ein anderen Organen des Staates eingeräumtes
Recht der Zustimmung oder Genehmigung.
3. Ob ein derartiges Mitwirkungsrecht nicht nur innerstaatliche,
sondern zugleich auch unmittelbare Wirkungen dritten
Staaten gegenüber äußert, ist eine Frage des einzelnen positiven
Staatsrechts. 1) So viel läßt sich hier schon sagen: Dieses Mitwirkungsrecht
hat nicht die Natur, daß es seine Subjekte zu
Mitträgern der völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis des Staates
macht; die ausschließliche Vertretungsbefugnis des Vertretungsorgans
wird durch diese Mitwirkung in keiner Weise
berührt.2)
Auf das Deutsche Reich angewandt, lauten diese Sätze:
1. Der Kaiser, niemand außer ihm, ist fremden Staaten
gegenüber befugt, das Reich zu vertreten.
2. Alle innerhalb seiner verfassungsmäßigen Vertretungsbefugnis
von ihm „im Namen des Reiches“ abgegebenen
Willenserklärungen sind für das Reich rechtswirksam und begründen
Rechte und Pflichten für dasselbe.
3. Daß diese Vertretungsbefugnis des Kaisers anderen
Staaten gegenüber durch die Verfassung beschränkt ist, ergibt
sich aus den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 R. V. bezüglich
der Kriegserklärung und aus Abs. 3 desselben Artikels bezüglich
des Vertragsschlusses.
Die beiden ersten hier festgestellten Sätze sind bereits S. 13 ff.
behandelt. Es bleibt also noch die aus dem letzten Satze sich ergebende
Frage zu prüfen, welcher Art die Beschränkung der
Kaiserlichen Vertretungsbefugnis ist.
1) Vgl. Proebst, a. a. O. S. 274. 2) Vgl. H. Schulze, II S. 325.
Jovy, Kriegerklrung und Friedensschluß. 2