1273
Provisorium betreffen, für die Provinz obere
Ofalz an das dortige Generg####ndes-Komissariar,
als Provinzial-Steuer-Rektiflkations=Kommission,
gerichtet, und in der Ueberschrife
mit dem Beisaze „das allgemeine Steuer-Proviserium
betreffend“ bezeichnet werden sollen.
Diese gegenwärtige Verordnung ist demnach
zugleich mit dem vorstehenden Edikte
öffentlich bekannt zu machen.
Mynchen den 13. Mat 18038.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
G. Geiger.
(Das allgemeine Steuer = Povisorium in der
Provinz Neuburg betreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Indem Wir das, wegen des allgemeinen
Srteuer-Hrovisoriums, für die Provinz Baiern
unterm beurigen erlassene böchste Edike auch
auf die Provinz Neuburg seinem vollen
Inhalte nach ausgedehnt wissen wollen; so
baben sich alle Unsere Unterthanen und Bewohner
dieser Provinz bienach zu achten,
und die kandes Direktion zu Neuburg hat
die in diesem Edikte ertheilte Vorschriften
genau zu beobachten, und in Vollzug zu sezen.
Weil aber in der Provinz Neuburg einige
besondere Eigenheiten und mehrere von der
Provinz Baiern abweichende tokal-Umstände
besteben; so finden Wir für nothwendig, in
einigen Punkten, in Ansehung der gedachten
Provinz, folgende speziele Anweisungen zu
ertbeilen.
1274
In tieser Provinz sollen bei Eintritt der
neuen im II. P. des gedachten Edikts bestimmten
Stenern, vom 1. Oktober 180S an
gerechnet, folgende Steuern, Anlagen und
Abgaben zessiren, nämlich:
a. die gemeine land oder Unterthans=Scener,
wie auch die Häuser und Besiztbums-Steuer
der Städte und Märkte;
b. die provisorische Steuer, welche in dem
laufenden Etatsfahre von den geistlichen und
adelichen Gursbesizern von den in: und ausländischen,
geistlichen und weltlichen, adelichen
und unadelichen Grund-, tehen und Zebendberren;
ferner von den Pfarrern, Vikarien
und Benefiziaten, dann Kirchen, Körperschaften
und Stiftungen, als Grundbesizern
sowohl, als von den Besizern der verdusserten
Staats-Realitäten entrichtet werden
mußte; mithin auch die ehemaligen Ritter-Dominikal-Aversions-Widum,
und Herrn-Gilt-Steuern,
wie auch die Kammer-Steuern;
c. die Vieb= und Fabrniß-Steuer;
d. die Inwohner" Steuer, teibzins und
Schuzgelder;
e. die Musik, Dakente und Brautgulden.
In Ansebung der Fassionen der Frundherrlichen
Renten insbesondere ist alles dasjenige
noch zu ersezen und zu berichtigen, was
für Baiern angeordnet worden.
Die in dem XXI H. des Edikts festgesezten
Prämien werden für Neuburg auf
1 von 100 Dukaten, und auf 2 von so Dukaten
bestimmt.
Auch versteht sich von selbst, daß alle Berichte,
Vorstellungen und andere Eingaben,