Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1273

Provisorium  betreffen,  für  die  Provinz  obere
Ofalz  an  das  dortige  Generg####ndes-Komissariar,
  als  Provinzial-Steuer-Rektiflkations=Kommission,
  gerichtet,  und  in  der  Ueberschrife
mit  dem  Beisaze  „das  allgemeine  Steuer-Proviserium
  betreffend“  bezeichnet  werden  sollen.

Diese  gegenwärtige  Verordnung  ist  demnach
  zugleich  mit  dem  vorstehenden  Edikte
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Mynchen  den  13.  Mat  18038.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhdchsten  Befehl
G.  Geiger.
(Das  allgemeine  Steuer  =  Povisorium  in  der
Provinz  Neuburg  betreffend.)

Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Indem  Wir  das,  wegen  des  allgemeinen
Srteuer-Hrovisoriums,  für  die  Provinz  Baiern
unterm  beurigen  erlassene  böchste  Edike  auch
auf  die  Provinz  Neuburg  seinem  vollen
Inhalte  nach  ausgedehnt  wissen  wollen;  so
baben  sich  alle  Unsere  Unterthanen  und  Bewohner
  dieser  Provinz  bienach  zu  achten,
und  die  kandes  Direktion  zu  Neuburg  hat
die  in  diesem  Edikte  ertheilte  Vorschriften
genau  zu  beobachten,  und  in  Vollzug  zu  sezen.
Weil  aber  in  der  Provinz  Neuburg  einige
besondere  Eigenheiten  und  mehrere  von  der
Provinz  Baiern  abweichende  tokal-Umstände
besteben;  so  finden  Wir  für  nothwendig,  in
einigen  Punkten,  in  Ansehung  der  gedachten
Provinz,  folgende  speziele  Anweisungen  zu
ertbeilen.

1274

In  tieser  Provinz  sollen  bei  Eintritt  der
neuen  im  II.  P.  des  gedachten  Edikts  bestimmten
  Stenern,  vom  1.  Oktober  180S  an
gerechnet,  folgende  Steuern,  Anlagen  und
Abgaben  zessiren,  nämlich:

a.  die  gemeine  land  oder  Unterthans=Scener,

  wie  auch  die  Häuser  und  Besiztbums-Steuer

  der  Städte  und  Märkte;

b.  die  provisorische  Steuer,  welche  in  dem
laufenden  Etatsfahre  von  den  geistlichen  und
adelichen  Gursbesizern  von  den  in:  und  ausländischen,
  geistlichen  und  weltlichen,  adelichen
  und  unadelichen  Grund-,  tehen  und  Zebendberren;
  ferner  von  den  Pfarrern,  Vikarien
  und  Benefiziaten,  dann  Kirchen,  Körperschaften
  und  Stiftungen,  als  Grundbesizern
  sowohl,  als  von  den  Besizern  der  verdusserten
  Staats-Realitäten  entrichtet  werden
  mußte;  mithin  auch  die  ehemaligen  Ritter-Dominikal-Aversions-Widum,
  und  Herrn-Gilt-Steuern,
  wie  auch  die  Kammer-Steuern;

c.  die  Vieb=  und  Fabrniß-Steuer;

d.  die  Inwohner"  Steuer,  teibzins  und
Schuzgelder;

e.  die  Musik,  Dakente  und  Brautgulden.

In  Ansebung  der  Fassionen  der  Frundherrlichen
  Renten  insbesondere  ist  alles  dasjenige
  noch  zu  ersezen  und  zu  berichtigen,  was
für  Baiern  angeordnet  worden.

Die  in  dem  XXI  H.  des  Edikts  festgesezten
  Prämien  werden  für  Neuburg  auf
1  von  100  Dukaten,  und  auf  2  von  so  Dukaten
  bestimmt.

Auch  versteht  sich  von  selbst,  daß  alle  Berichte,
  Vorstellungen  und  andere  Eingaben,