J.
275
8 48.
Die Besitzer von beweglichen Dampfkesseln oder deren Stellvertreter haben der für
ihren Wohnsitz zuständigen Ortspolizeibehörde und dem Württemb. Revisionsverein von
jedem Zu= und Abgang der ihnen gehörigen, zum Betrieb bestimmten beweglichen Dampf-
kessel binnen einer Woche schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten und dabei die
auf dem Fabrikschild enthaltenen Angaben zu machen.
Bei Abgangsanzeigen ist außerdem anzugeben, in wessen Besitz der abgemeldete
Kessel übergeht.
Sofern es sich um einen in einem anderen Bundesstaat genehmigten oder bisher
dort betriebenen Kessel handelt, sind der Zugangsanzeige an den Revisionsverein das
Revisionsbuch und die Genehmigungsurkunde mit Beilagen anzuschließen.
Außerdem ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, bevor ein beweglicher
Kessel in Betrieb genommen wird (unten § 63).
g 48.
Bewegliche Kessel mit Ausnahme der Dampfkessel von Feuerspritzen und Kraftfahr-
zeugen müssen mit einer wirksamen Einrichtung zur Verhütung des Funkenauswurfs
und einem verschließbaren Aschenfall versehen sein.
9 50.
Die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel innerhalb von Gebäuden
mit weicher Bedachung oder in Räumen mit leicht brennbarem oder besonders feuer-
gefährlichem Inhalt ist verboten.
Die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel in Anbauten von Gebäuden mit
weicher Bedachung oder in Räumen, die neben solchen mit leicht brennbarem oder be-
sonders feuergefährlichem Inhalt liegen, ist nur gestattet, wenn eine feuersichere Tren-
nungswand vorhanden ist. Die übrigen Umfassungswände des Aufstellungsraumes ein-
schließlich der Türen sind mindestens auf 1,5 m über dem Fußboden feuersicher herzu-
stellen. Letzterer muß gleichfalls feuersicher sein. Die Durchführung von Transmissions-
wellen durch die Trennungswand muß feuersicher abgedichtet werden; Treibriemen, welche
durch solche Wände geführt werden sollen, sind mit Kästen zu umschließen, soweit sie in
den Räumen mit leicht brennbarem oder besonders feuergefährlichem Inhalt laufen.
4