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Anzeige anzuschließen. Bei Schweinen genügt die Angabe der Stückzahl und des ungefähren
Alters. Die Ortspolizeibehörde hat die Anmeldung nebst den dazugehörigen Ursprungs= und
Gesundheitszeugnissen dem Bezirkstierarzte zu übermitteln.
Nach Ablauf der Beobachtungsfrist, die am Tage nach der Einstellung beginnt, nimmt
der Bezirkstierarzt die Untersuchung der Tiere vor und stellt darüber sowie über die erfolgte
Beobachtung womöglich auf den entsprechenden Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen eine
Bescheinigung aus. Ehe die Untersuchung stattgefunden hat und die Tiere für seuchen= und
seuchenverdachtfrei erklärt sind, dürfen sie nur zur Schlachtung am Beobachtungsorte aus dem
Stalle entfernt werden. .
Sind während der Dauer der Beobachtung andere dieser Maßnahme unterliegende Tiere
in den Stall eingestellt worden, so dürfen auch die früher eingestellten nicht aus dem Stalle
entfernt werden, bevor nicht die Beobachtungsfrist der später eingestellten umlaufen ist.
Die Anordunng dieser Maßregel bleibt dem Ministerium vorbehalten.
II. Vorschristen zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen.
(§§ 18 bis 61, 78 des Gesetzes.)
1. Milzbrand, Rauschbrand.
A. Milzbrand.
(Zu 8§ 94 bis 108 der Ansführungsvorschriften.)
837.
Anordnung im Sinne des § 102 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften trifft das Be—
zirksamt, im Sinne des § 104 Absatz 1 a. a. O. das Ministerium.
B. Ranschbrand.
38.
In Abdeckereien ist das Abhänten der Kadaver gestattet. Die Häute können verwertet
werden, wenn sie alsbald unter Aufsicht des Bezirkstierarztes in eine 0,1 prozentige Sublimat-
lösung oder in eine 1 prozentige Formalinlösung gebracht werden und mindestens 6 Stunden
darin liegen bleiben (§ 108 der Ausführungsvorschriften).
2. Tollwut.
(Zu §88§ 110 bis 127 der Ausführungsvorschriften.)
* 39.
Die nach dem § 114 Absatz 1, 3, 4, 7, 8, 9, § 115 Absatz 3, § 116, 5 118 der
Ausführungsvorschriften zulässigen Anordnungen und Besugnisse stehen dem Bezirksamte zu.