Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

Suceumbenzgeld  der  Militärpersonen.  137

tretung  des  Ranges  einer  Hypothek  und  bemerkt
dabei  mit  Bezugnahme  auf  die  entsprechenden  Vorschriften
  des  bayerischen  Rechtes,  es  könne  bei  Ehefrauen,
  welche  mit  ihrem  Manne  ein  gemeinsames
offenes  Gewerbe  betreiben,  die  Abtretung  des  Ranges
der  Hypothek  nach  Hyp.-Ges.  §.  62  zum  Vortheil
eines  Gläubigers  wirksam  nicht  geschehen,  „well
unter  der  Herrschaft  eines  solchen  Gesetzes
  die  Hypothek  der  Ehefrau  ungeachtet
der  Eintragung  gegen  andere  Gläubiger  keinen
  Rang  hat,  also  die  Abtretung  eines  nicht
vorhandenen  Rechtes  auch  nicht  denkbar  ist.“  (Daß
dabei  nur  vom  bayerischen,  nicht  aber  vom  Lindauer
Rechte  die  Rede  sei,  wird  Niemand  im  Ernste  einwenden
  mögen,  da  sich  beide  Rechte  im  Wesentlichen
  gleich  stehen  und  das  Lindauer  gegen  die
Ehefrau  noch  strenger  ist,  als  das  Bayerische.)  —

Aaus  der  bisherigen  Darstellung  ergibt  sich,
daß  die  in  der  Ueberschrift  gestellte  Frage  bezüglich
der  dort  bezeichneten  Ehefrauen  in  ihrer  Allgemeinheit
  und  auch  für  den  Fall  des  Bestandes  einer
Hypothek  auf  dem  Anwesen  des  Mannes  zu  Gunsten
  der  Illatenforderung  unbedingt  bejaht  werden
muß.  Brunnhuber.

Succumbenzgeld  der  Militärpersonen.

Nach  dem  Gesetze  über  die  Militärgerichtsbarkeit
  in  bürgerlichen  Rechtssachen  v.  15.  August  1828.
8.  6  —  Geseßblatt  Stück  V  Seite  42  —  sind  die
Militärpersonen  in  Personalklagsachen  mit  Ausnahme
  derjenigen,  in  welchen  sie  gegen  eine  Civilperson
  als  Kläger  und  nicht  als  Widerkläger  erscheinen,
  von  Bezahlung  der  Gerichtstagen  frei.

Diese  Begünstigung  der  Militärpersonen  findet
auf  das  in  der  allerhöchsten  Verordnung  v.  24.  Maie