Suceumbenzgeld der Militärpersonen. 137
tretung des Ranges einer Hypothek und bemerkt
dabei mit Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften
des bayerischen Rechtes, es könne bei Ehefrauen,
welche mit ihrem Manne ein gemeinsames
offenes Gewerbe betreiben, die Abtretung des Ranges
der Hypothek nach Hyp.-Ges. §. 62 zum Vortheil
eines Gläubigers wirksam nicht geschehen, „well
unter der Herrschaft eines solchen Gesetzes
die Hypothek der Ehefrau ungeachtet
der Eintragung gegen andere Gläubiger keinen
Rang hat, also die Abtretung eines nicht
vorhandenen Rechtes auch nicht denkbar ist.“ (Daß
dabei nur vom bayerischen, nicht aber vom Lindauer
Rechte die Rede sei, wird Niemand im Ernste einwenden
mögen, da sich beide Rechte im Wesentlichen
gleich stehen und das Lindauer gegen die
Ehefrau noch strenger ist, als das Bayerische.) —
Aaus der bisherigen Darstellung ergibt sich,
daß die in der Ueberschrift gestellte Frage bezüglich
der dort bezeichneten Ehefrauen in ihrer Allgemeinheit
und auch für den Fall des Bestandes einer
Hypothek auf dem Anwesen des Mannes zu Gunsten
der Illatenforderung unbedingt bejaht werden
muß. Brunnhuber.
Succumbenzgeld der Militärpersonen.
Nach dem Gesetze über die Militärgerichtsbarkeit
in bürgerlichen Rechtssachen v. 15. August 1828.
8. 6 — Geseßblatt Stück V Seite 42 — sind die
Militärpersonen in Personalklagsachen mit Ausnahme
derjenigen, in welchen sie gegen eine Civilperson
als Kläger und nicht als Widerkläger erscheinen,
von Bezahlung der Gerichtstagen frei.
Diese Begünstigung der Militärpersonen findet
auf das in der allerhöchsten Verordnung v. 24. Maie