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Sammflung
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Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
19#es Seack, vom Johre 1832.
NZ4.) Verordnung,
die Ausführung des §F. 55. des Wahlgesetzes betreffend;
vom 25len Mai 1832.
Bi den zu Vollziehung des Wahlgesetzes vom 24sten September vorigen Jahres getrof—-fenen
Einleitungen hat sich ergeben, daß es zur Ausfuͤhrung der im 5östen . dieses Gesetzes
enthaltenen Bestimmungen an einer Vorschrift fuͤr den Fall ermangelt, wenn in einer
Stadt so viel Hausbesitzer, welche einen jaͤhrlichen Grundsteuer--Beitrag von 10 Thlr. —.
— - entrichten, nicht vorhanden sind, als erforderlich seyn wuͤrden, um nicht nur die, nach
§. 53, fuͤr eine solche Stadt sich bestimmende Zahl von Wahlmaͤnnern, sondern auch, Behufs
einer moͤglichen Auswahl, eine verhaͤltnißmaͤßig groͤßere Zahl gesetzlich befaͤhigter Individuen,
wie es fuͤr die Wahlmänner der ländlichen Wahlabtheilungen im 83len g. und
für die Abgeordnecenwahl der städtischen sowohl als bäuerlichen Wahlbezirke im 5 7 sten und
95ten V. vorgesehen ist, zu gewähren; indem namentlich die Disposition des 9J. 57, sowohl
ihrer wörtlichen Fassung, als ihrem Wesen nach, niche auf den hier eineretenden Fall
der Wahlmänner-Ernennung einzelner Städte, sondern lediglich auf die zur gemeinschaftlichen
Wahl eines tandtags-Depueirten vereinigten Wahlbezirke sich beziehe.
Die bierunter erforderliche Vervollskändigung des Wahlgesetzes muß der künftigen
Vernehmung mie den Ständen vorbehalten bleiben; da es jedoch diesem Geseße offenbar
entgegen seyn würde, wenn bei den jetzt bevorstehenden Wahlen, in Ermangelung einer folchen
Bestimmung, manche Scädte der Moöglichkeic, die sestgesetzte Zahl von Wahlmännern
zu ernennen, beraube, oder an einer desfallsigen Wahl zwischen mehrern Befähigten behindert
seyn sollten, so ersordert die Rothwendigkeit, daß zu Vollziehung der im gedachten
6. 55. sub b. enthaltenen Vorschrift einstweilen ein Auskunftsmittel getroffen werde,
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