Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Sammflung

d  er

Gesetze  und  Verordnungen
für  das  Königreich  Sachsen.
19#es  Seack,  vom  Johre  1832.

NZ4.)  Verordnung,
die  Ausführung  des  §F.  55.  des  Wahlgesetzes  betreffend;
vom  25len  Mai  1832.

Bi  den  zu  Vollziehung  des  Wahlgesetzes  vom  24sten  September  vorigen  Jahres  getrof—-fenen
  Einleitungen  hat  sich  ergeben,  daß  es  zur  Ausfuͤhrung  der  im  5östen  .  dieses  Gesetzes
  enthaltenen  Bestimmungen  an  einer  Vorschrift  fuͤr  den  Fall  ermangelt,  wenn  in  einer
Stadt  so  viel  Hausbesitzer,  welche  einen  jaͤhrlichen  Grundsteuer--Beitrag  von  10  Thlr.  —.
—  -  entrichten,  nicht  vorhanden  sind,  als  erforderlich  seyn  wuͤrden,  um  nicht  nur  die,  nach
§.  53,  fuͤr  eine  solche  Stadt  sich  bestimmende  Zahl  von  Wahlmaͤnnern,  sondern  auch,  Behufs
  einer  moͤglichen  Auswahl,  eine  verhaͤltnißmaͤßig  groͤßere  Zahl  gesetzlich  befaͤhigter  Individuen,
  wie  es  fuͤr  die  Wahlmänner  der  ländlichen  Wahlabtheilungen  im  83len  g.  und
für  die  Abgeordnecenwahl  der  städtischen  sowohl  als  bäuerlichen  Wahlbezirke  im  5  7  sten  und
95ten  V.  vorgesehen  ist,  zu  gewähren;  indem  namentlich  die  Disposition  des  9J.  57,  sowohl
  ihrer  wörtlichen  Fassung,  als  ihrem  Wesen  nach,  niche  auf  den  hier  eineretenden  Fall
der  Wahlmänner-Ernennung  einzelner  Städte,  sondern  lediglich  auf  die  zur  gemeinschaftlichen
  Wahl  eines  tandtags-Depueirten  vereinigten  Wahlbezirke  sich  beziehe.

Die  bierunter  erforderliche  Vervollskändigung  des  Wahlgesetzes  muß  der  künftigen
Vernehmung  mie  den  Ständen  vorbehalten  bleiben;  da  es  jedoch  diesem  Geseße  offenbar
entgegen  seyn  würde,  wenn  bei  den  jetzt  bevorstehenden  Wahlen,  in  Ermangelung  einer  folchen
  Bestimmung,  manche  Scädte  der  Moöglichkeic,  die  sestgesetzte  Zahl  von  Wahlmännern
zu  ernennen,  beraube,  oder  an  einer  desfallsigen  Wahl  zwischen  mehrern  Befähigten  behindert
  seyn  sollten,  so  ersordert  die  Rothwendigkeit,  daß  zu  Vollziehung  der  im  gedachten
6.  55.  sub  b.  enthaltenen  Vorschrift  einstweilen  ein  Auskunftsmittel  getroffen  werde,

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