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unverbrüchlich Verbleiben haben soll. Wir sind im
Uebrigen Euch sammt und sonders mit Landesherrlicher
Hulde und Gnade wohl beigethan. Datum auf
Unserer Festung Schwerin, den 14. November 1755.
Christian Ludwig, H. z. M.
Noch ehe der Erbvergleich am 18. April 1755 zu
Rostock vereinbart wurde, hatte Herzog Christian
Ludwig allerdings ein Exempel an einem der mecklenburgischen
Junker statuirt, es kam aber nicht, wie
in Preußen mit dem Obristen von Kalkstein und
in Hannover mit dem Oberjägermeister von Moltke
zum Aeußersten, zur Execution. Der alte Franck
berichtet über jenes mecklenburgische Erempel, das ein
Schreckschuß blieb, wie nachsteht: 1)
„Damals (im November 1754) war Otto Ludwig
von Nibbeck zu Bök mit andern zu Nostock in
Krauel's Hause zum Mittagsessen. Es kam aber,
auf Herzoglichen Befehl, ein Commando von fünfundzwanzig
Mann Soldaten und nahm ihn in Arrest.
Dies erweckte ein gewaltiges Aufsehen bei den Eiferern
für die Freiheit der öffentlichen Convente. Die Ursach
sollte sein: „weil Ribbeck einen seiner Bedienten
geschlagen, der ihn darauf bei Hofe verklagt; als nun
ein Reseript an ihn ergangen, so habe er seine Empfindlichkeit
hierüber mit den schnödesten Worten
gegen solches Decretum zu erkennen gegeben
und damit allen Fürstlichen Respect schändlich aus den
1) 19, 137 f. 145.