100 Vorgeschichte der Reichsverfassung.
Majestät der König von Württemberg andererseits, von dem
Wunsche grleite, die Geltung der zwisthen dem Norddeutschen
Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des
Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhand-
lungen entsprechend, auf Württemberg auszudehnen, haben
zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar:
(folgen die Namen der Bevollmächtigten)
von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung
und Anerkennung ihrer Vollmachten, der nachstehende Ver-
trag verabredet und geschlossen ist.
Artikel 1.
Mürttemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde,
Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d.
Versailles den 15. November d. J. beigefügten Verfassung!)
dergestalt bei, daß alle in dieser Be#ssaffund. enthaltenen
Bestimmungen, mit den im nachstehenden Artikel 2 näher
bezeichneten Maaßgaben auf Württemberg volle Anwen-
dung finden.
Artikel 2.
Die Maaßgaben, unter welchen die Verfassung des Deut-
chen Bundes auf Württemberg Anwendung findet, sind
olgende:
1) Zu Artikel 6 der Verfassung.
Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen,
und es beträgt daher die Gesammtzahl der Stim-
men #m Bundesrathe 52.
2) Zu Artikel 20 der Verfassung.
In Mürttemberg werden, bis zu der im §. 5 des
Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 vorbehaltenen ge-
setzlichen Regelung, 17 Abgeordnete gewählt, und es
beträgt daher die Gesammtzahl der Abgeordneten 334.
3) Zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung.
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in
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1) Oben S. 95.