Vorgeschichte der Reichsverfassung. 111
Gebietes gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine ge-
deihliche Eutwickelung zu sichern und die Wohlfahrt des
Deutschen Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung
eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und
zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:
(solgen die Namen der Bevollmächtigten).
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammen-
getreten, haben hre Vollmachten ausgetauscht und haben
sich, nachdem diese letzteren in guter Ordnung befunden
waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt.
J.
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das König-
reich Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das
Großherzogthum Baden und das Großherzogthum Hessen
für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet schon
beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des König-
reichs Württemberg in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.
II.
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bis-
herigen Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Ab-
änderungen.
§. 1—26
bringen im Wesentlichen den Wortlaut der beutigen
Neichsverfasfunge dann folgt unter der Ueberschrift: „XV.
Uebergangsbestimmung“ als Artikel 79 im Wesentlichen
der Wortlaut des oben S. 91 abgedruckten Artikel 80.
III.
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen
Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das König-
reich Bayern nachstehende Beschränkungen: