116 Vorgeschichte der Reichsverfassung.
gaben nur nach Maaßgabe der Bestimmungen des vor-
stehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72 aber nur
insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage
lediglich die Ueberweisung der für das Bayerische Heer
erforderlichen Summe an Bayern nachzuwäisen ist.
S. 7.
Die in den vorstehenden §§. 1 bis 6 enthaltenen Be-
stimmungen sind als ein integrirender Bestandtheil der
Bundesverfassung zu betrachten.
In allen Fällen, in welchen -ischen diesen Bestim-
mungen und dem Texte der Deutschen Verfassungs-
urkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern
lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.
8. 8.
Die unter Ziffer II. §. 26 dieses Vertrages aufge-
führte Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Artikels
79 der Verfassung findet auf Bayern in Aubetracht der
vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger
Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundes-
gesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und
Einrichtungen Anwendung nur in Betreff des Wahlge-
setzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom
31. Mai 1869 (Art. 79 Nr. 13).
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Nord-
deutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen
für das Königreich Bayern, soweit diese Gesetze auf An-
gelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der
Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der
Bundesgesetzgebung vorbehalten.
IV.
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche
theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges
der Aufstellung eines Etats für die Militärverwaltung des
Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise