Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Vorgeschichte der Reichsverfassung. 119 
III. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin über- 
ein, daß in Anbetracht der unter Ziffer I. statuirten Aus- 
nahme von der Bundes-Legislative der Gothaer Vertrag 
vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der 
Ausgewiesenen und Heimathslosen, dann die sogenannte 
Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 wegen Ver- 
pflegung erkraukter und Beerdigung verstorbener Unter- 
thanen für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bun- 
desgebiete fortdauernde Geltung haben sollten. 
Vergl. Verfassung Art. 3 A. 4. 
IV. 
Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Aubetracht 
der in Bayern bestehenden besonderen Verhältnisse bezüg- 
lich des Immobiliar-Versicherungswesens und des engen 
Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kredit- 
wesen festgestellt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bun- 
des mit dem Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte, 
die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in 
Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung 
Geltung erlangen können. 
V 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zu- 
sicherung, daß Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des 
Entwurfes eines Allgemeinen Deutschen Civilprozeß-Gesetz- 
buches entsprechend betheiligt werde. 
VI. 
Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußischen 
Bevollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der 
Bundes-Legislative zugewiesenen Gegenstände die in den ein- 
zelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so 
lange in Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der 
Einzelngesetzgebung abgeändert werden können, bis eine 
bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist.
	        
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