12 Verfassung des Deutschen Reichs.
Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten
bleiben in Kraft.
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in
venselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung,
Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungs-
mäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. ß w.
die Rede ist, sind das Deutsche Reich und befen entspre-
chende Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der ge-
nannten Staaten eingeführt werden.
8. 3.
Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. No-
vember 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl.
vom Jahre 1870 S. 650 ff.), in der Verhandlung zu Ber-
lin vom 25. November 1870 (GBundesgeschbl. vom Jahre
1870 S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November
1870 (Gundesgesehol. vom Jahre 1871 S. 23 ff.), sowie
unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November
1870 (a. a. O. S. 21 ff.)1) werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
2.
Verfassung
des
Deutschen Reichs.
(Vom 16. April 1871.)
Seine Majestät der König von Preußen im Namen
des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von
Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine
1) Unten S. 116.