120 Vorgeschichte der Reichsverfassung.
VII.
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Er-
klärung ab, daß Seine Majestät der König von Preußen
kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidialrechte, mit
Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den
Königlich Boperischen Gesandten an den Höfen, an welchen
solche beglaubigt sind, Vollmacht ertheilen werden, die Bun-
desgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten.
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen
Bevollmächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die
Bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen
Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein Deut-
scher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den
Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten.
VIII.
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der
Bayerischen Regierung für den diplomatischen Dienst des-
selben durch die unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung
ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes,
daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Ge-
sandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der Baye-
rischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt,
die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den
diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen Regie-
rung eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt
weitere Vereinbarung vorbehalten.
IX.
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es
als ein Recht der Bayerischen Regierung an, daß ihr Ver-
treter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im
Bundesrathe führe.
X
Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war
man darüber einverstanden, daß die nach Maaßgabe der