Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

120 Vorgeschichte der Reichsverfassung. 
VII. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Er- 
klärung ab, daß Seine Majestät der König von Preußen 
kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidialrechte, mit 
Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den 
Königlich Boperischen Gesandten an den Höfen, an welchen 
solche beglaubigt sind, Vollmacht ertheilen werden, die Bun- 
desgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen 
Bevollmächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die 
Bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen 
Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein Deut- 
scher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den 
Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten. 
VIII. 
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der 
Bayerischen Regierung für den diplomatischen Dienst des- 
selben durch die unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung 
ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, 
daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Ge- 
sandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der Baye- 
rischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, 
die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den 
diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen Regie- 
rung eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen 
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt 
weitere Vereinbarung vorbehalten. 
IX. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es 
als ein Recht der Bayerischen Regierung an, daß ihr Ver- 
treter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im 
Bundesrathe führe. 
X 
Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war 
man darüber einverstanden, daß die nach Maaßgabe der
	        
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