Anhang. 123
V.
Anhang.
Reichsgesetz,
betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich,
vom 15. Dezember 1890.
§. 1. Die Insel Helgoland nebst Zubehörungen tritt dem Bundesge-
biete hinzu.
Das Reich ertheilt seine Zustimmung dazu, daß die Insel dem
preußischen Staate einverleibt wird.
Abs. 2. Vergl. preuß. Gesetz, betr. die Verelnigung der Insel Helgoland mit der
preußischen Monarchie, vom 18. Februar 1891.
#5 2. Mit dem Tage der Einverleibung in den preußischen Staat
tritt die Verfassung des Deutschen Reichs, mit Ausnahme des Ab-
schnitts VI über das Zoll= und Handelswesen, auf der Insel in Gel-
tung. Zu den Ausgaben des Reichs trägt Preußen für das Gebiet
der Insel durch Zahlung eines Aversums nach Maßgabe des Artikels
38 Absatz 3 der Reichsverfassung bei.
##. 3. Die von der Insel herstammenden Personen und ihre vor
dem 11. August 1890 geborenen Kinder sind von der Wehrpflicht befreit.
#§. 4. Das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag tritt mit dem im
#§. 2 bezeichneten Tage gleichfalls auf der Insel in Kraft. Durch Be-
schluß des Bundesraths wird die Insel einem Wahlkreise zugetheilt.
Vergl. die S. 77 bei KF. 23 citirte Bekanntm. v. 16. Mai 1891.
#§. 5. Durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bun-
desraths wird festgestellt, inwieweit die Vorschriften in den §§. 2, 3, 4,
7, 8 des Gesetzes, betreffend die Reichskriegshäfen, vom 19. Juni 1883
(Reichs-Gesetzbl. S. 105) für die Insel und ihre Gewässer zur An-
wendung gelangen.
5. 6. Für die UÜbrigen, vor dem im §. 2 bezeichneten Tage erlassenen
Reichsgesetze wird der Zeitpunkt, mit welchem dieselben ganz oder
theilweise in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung unter Zu-
stimmung des Bundesraths festgesetzt.
Insoweit die Schonung der auf der Insel bestehenden Gesetze und
Gewohnheiten es erheischt, können auf dem im Absatz 1 bezeichneten
Wege an Stelle einzelner Vorschriften der einzuführenden Reichsgesetze
Uebergangsbestimmungen erlassen werden. Die Geltung solcher Be-
stimmungen erstreckt sich nicht über den 31. Dezember 1893.
Vergl. dazu die Verordnungen vom 22. März 1891, 14. Dezember 1892, 24.
Juli 1893.
#o 7. Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Das Gesetz ist am 18. Dezember 1890 in Berlin ausgegeben.