Verfassung des Deutschen Reichs. 15
zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die
Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter
und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhält-
niß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetz-
gebung das Nöthige geordnet werden. #
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleich-
mäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Nach §. 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betr. die Vereinigung von Elsaß-
Lothringen mit dem Deutschen Reiche, vom 9. Juni 1871 (unten
S. 51) ist Art. 3 in E. L. schon am 28. Juni 1871 in Kraft getreten.
Vergl. Schutzgebietsgesetz vom 10. Sept. 1900, F. 9.
Absatz 4. Wegen Bayerns vergl. Schlußprotokoll unter I. und
III. (unten S. 118).
Absatz 5. Vergl. Art. 57 ff.
Absatz 6. Vergl. Art. 4 Z. 7.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetz-
gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegen-
heiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und
Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paß-
wesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbe-
betrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit
diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser
Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Aus-
schluß der Heimaths= und Niederlassungs-Verhältnisse,
desgleichen über die Kolonisation und die Auswande-
rung nach außerdeutschen Ländern;
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die
Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;
3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems,
nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von
fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deut-
schen Handels im Auslande, der Deutschen Schiff-