Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

24 Verfassung des Deutschen Reichs. 
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissen- 
den, daß, nachdem ich zum Beamten des Deutschen Reichs 
bestellt worden bin, ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die 
Reichsverfassung und die Gesetze des Reichs beobachten und 
alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach 
meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so 
wahr mir Gott helfe u. s. w. — Diensteid der Beamten beim 
Reichsmilitärgericht: Verord. vom 6. Dez. 1900. 
Vergl. auch Art. 11 A. 1, Anmerkung. 
Absatz 2. Zu den einem Beamten zustehenden Rechten im Sinne 
des Art. 18 Abs. 2 der Reichsverfassung gehören diejenigen 
Rechte nicht, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf 
Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen: Protokoll vom 
15. November 1870 zu Art. 18 und Protokoll vom 25. Novem- 
ber 1870 unter 1 (unten S. 96 und 100). 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes- 
pflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exe- 
kution aungehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundes- 
rathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. 
Der zweite Satz des Art. 19 lautete in der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes: 
„Diese Exekution ist 
a) in Betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, 
von dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu vollziehen, 
b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu be- 
schließen und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecken. 
Die Exekution kann bis zur Segquestration des betreffenden Lan- 
des und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In den 
unter a) bezeichneten Fällen ist dem Bundesrathe von Anord- 
nung der Exekution, unter Darlegung der Beweggründe, un- 
gesäumt Kenntniß zu geben.“ 
V. Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5 des 
Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. 1869 
S. 145) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Würt- 
temberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main
	        
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