Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung des Deutschen Reichs. 33 
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen 
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie 
ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch 
die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen 
anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Zu Art. 42—45. Wegen Bayerns vergl. Art. 16 A. 2. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über- 
einstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere 
gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das 
Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnver- 
waltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicher- 
heit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben 
mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürf- 
niß es erheischt. 
Artikel 4. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für 
den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander 
greifender Fahrpläue nöthigen Personenzüge mit entsprechen- 
der Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des 
Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte 
Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Ge- 
stattung des Ueberganges der Transportmittel von einer 
Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzu- 
richten. 
Artikel 45. 
Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. 
Dasselbe wird namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen über- 
einstimmende Betriebsreglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung 
der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Ent- 
fernungen für den Transport von Kohlen, Koaks, 
Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungs- 
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