Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung des Deutschen Reichs. 37 
an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach 
herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten 
festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Ver- 
hältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf 
ihren Eintritt in die Neichs-Postverwaltung folgenden acht 
Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden 
Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Bei- 
träge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung 
auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrech- 
nung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der 
Reichskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die 
Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses 
wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Dis- 
position gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten 
für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hanse- 
städten zu bestreiten. 
Wegen Baden vergl. Protokoll vom 15. November 1870 unter 5 
(unten S. 97). 
  
Artikel 52. 
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 
51 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. 
An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende 
Bestimmungen. 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die 
Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen 
Verhältuisse beider Anstalten zum Publikum, über die Porto- 
freiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der 
reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen 
Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, 
sowie, unter gleicher Brschränkung, die Feststellung der Ge- 
bühren für die telegraphische Korrespondenz zu. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und 
Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen 
den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungs- 
weise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehören- 
 
	        
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