Verfassung des Deutschen Reichs. 37
an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach
herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten
festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Ver-
hältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf
ihren Eintritt in die Neichs-Postverwaltung folgenden acht
Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden
Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Bei-
träge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung
auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrech-
nung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der
Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die
Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses
wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Dis-
position gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten
für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hanse-
städten zu bestreiten.
Wegen Baden vergl. Protokoll vom 15. November 1870 unter 5
(unten S. 97).
Artikel 52.
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis
51 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung.
An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende
Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die
Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen
Verhältuisse beider Anstalten zum Publikum, über die Porto-
freiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der
reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen
Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs,
sowie, unter gleicher Brschränkung, die Feststellung der Ge-
bühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und
Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen
den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungs-
weise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehören-