Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung des Deutschen Reichs. 45 
Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch 
den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Land- 
heer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter 
Weise mitzutheilen. 
Artikel 64. 
Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen 
des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflich- 
tung ist in den Fahneneid aufzunehmen. 
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle 
Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents be- 
fehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem 
Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offtziere 
leisten Ihm den t Bei Generalen und den General- 
stellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents 
ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des 
Kaisers abhängig zu machen. 
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder 
ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei 
es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten 
zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente 
des Reichsheeres zu wählen. 
Vergl. Art. 53 Abf. 1. 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes 
anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der 
dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht 
gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. 
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestim- 
men, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate 
die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des 
Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten ange- 
hörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen 
Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung 
zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rap-
	        
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