Verfassung des Deutschen Reichs. 45
Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch
den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Land-
heer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter
Weise mitzutheilen.
Artikel 64.
Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen
des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflich-
tung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle
Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents be-
fehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem
Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offtziere
leisten Ihm den t Bei Generalen und den General-
stellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents
ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des
Kaisers abhängig zu machen.
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder
ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei
es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten
zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente
des Reichsheeres zu wählen.
Vergl. Art. 53 Abf. 1.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes
anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der
dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht
gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.
Artikel 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestim-
men, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate
die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des
Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten ange-
hörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen
Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung
zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rap-