46 Verfassung des Deutschen Reichs.
porten und Meldungen über vorkommende Veränderungen,
Behnfs der nöthigen landesherrlichen Publikation, recht-
zeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile
berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken
nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern
auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche
in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.
Das Recht der Afiüttersern ennung haben nur noch — vor-
behaltlich der Bestimmungen in Art. 64 A. 2 — Bayern, Sach-
sen und Württemberg, in den übrigen Bundesstaaten ist dieses
Recht, infolge von Militärkonventionen auf den Katser über-
gegangen.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen unter keinen
Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der
Reichskasse zu.
Artikel 68.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in
dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben
in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Vor-
aussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wir-
kungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gel-
ten dafür die Vorschriften des Kreuzischen Gesetzes vom
4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. für 1851 S. 451 ff.).
Erklärung des Kriegszustandes vergl. §. 4 des E. G. zum
St. G. B., und wegen Bayern S. 7 des Reichsgesetzes vom
22. April 1871, betr. die Einführung Norddeutscher Bundes-
gesetze in Bayern. — Vergl. Gesetz über die Vorbereitung des
Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen vom 30. Mai 1892.
Schlußbestimmung zum XlI. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kom-
men in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündniß-
vertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871
S. 9) unter III. §. 5, in Württemberg nach näherer Be-
stimmung der Militärkonvention vom 21./25. November
1870 (Bundesgesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Vergl. unten S. 95 ff.