Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung des Deutschen Reichs. 5 
Oelmützer Uebereinkunft und den Dresdener Kon- 
ferenzen ihr Eude, und am 30. Mai 1851 war der alte 
deutsche Staatenbund von 1815 in unveränderter Form 
wieder hergestellt (Neaktivirung der Bundesversammlung). 
Auch der unter dem Vorsitz von Kaiser Franz Joseph 
in Frankfurt tagende Kongreß deutscher Fürsten, auf 
welchem die Neugestaltung Deutschlands berathen werden 
sollte, hatte keinen Erfolg, da Preußen jede Betheiligung 
ablehnte. 
Der Gasteiner Vertrag (14. August 1865) hatte 
nur eine vorübergehende Lösung der Schleswig-Holstein'- 
schen Frage geschaffen, rief eine tiefgehende Mißstimmung 
in Deutschland hervor und legte den Grund zu neuen 
Konflikten. 
Das Gegenüberstehen der beiden Großmächte Oester- 
reich und Preußen innerhalb des Deutschen Bundes und 
die daraus sich ergebende Unmöglichkeit der Bildung einer 
festeren Centralgewalt führten mit Nothwendigkeit zum 
Kriege zwischen Oesterreich und Prenßen. Nachdem der 
Bundestag am 14. Juni 1866 die Mobilmachung der ge- 
sammten Bundesarmee mit Ausnahme der drei preußischen 
Bundesarmeecorps beschlossen hatte, erklärte Preußen durch 
diesen Beschluß den bisherigen Bundesvertrag für gebro- 
chen und trat mit der Erklärung aus dem Bunde, daß der 
König von Preußen „mit dem Erlöschen des bisherigen 
Bundes keineswegs die nationalen Grundlagen, auf denen 
der Bund aufgebaut gewesen, als zerstört betrachten wolle, 
sondern daß Preußen an diesen Grundlagen und an der 
über die vorübergehenden Formen erhabenen Einheit der 
Deutschen Nation festhalte und es als eine unabweisliche 
Pflicht der deutschen Staaten ansehe, für die letztere den 
eutsprechenden Ausdruck zu finden“. 
Nach der für Preußen siegreichen Schlacht bei König- 
grätz (3. Juli 1866) erkannte Oesterreich im Prager 
Frieden (23. August 1866) die Auflösung des Deut-
	        
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