Verfassung des Deutschen Reichs. 5
Oelmützer Uebereinkunft und den Dresdener Kon-
ferenzen ihr Eude, und am 30. Mai 1851 war der alte
deutsche Staatenbund von 1815 in unveränderter Form
wieder hergestellt (Neaktivirung der Bundesversammlung).
Auch der unter dem Vorsitz von Kaiser Franz Joseph
in Frankfurt tagende Kongreß deutscher Fürsten, auf
welchem die Neugestaltung Deutschlands berathen werden
sollte, hatte keinen Erfolg, da Preußen jede Betheiligung
ablehnte.
Der Gasteiner Vertrag (14. August 1865) hatte
nur eine vorübergehende Lösung der Schleswig-Holstein'-
schen Frage geschaffen, rief eine tiefgehende Mißstimmung
in Deutschland hervor und legte den Grund zu neuen
Konflikten.
Das Gegenüberstehen der beiden Großmächte Oester-
reich und Preußen innerhalb des Deutschen Bundes und
die daraus sich ergebende Unmöglichkeit der Bildung einer
festeren Centralgewalt führten mit Nothwendigkeit zum
Kriege zwischen Oesterreich und Prenßen. Nachdem der
Bundestag am 14. Juni 1866 die Mobilmachung der ge-
sammten Bundesarmee mit Ausnahme der drei preußischen
Bundesarmeecorps beschlossen hatte, erklärte Preußen durch
diesen Beschluß den bisherigen Bundesvertrag für gebro-
chen und trat mit der Erklärung aus dem Bunde, daß der
König von Preußen „mit dem Erlöschen des bisherigen
Bundes keineswegs die nationalen Grundlagen, auf denen
der Bund aufgebaut gewesen, als zerstört betrachten wolle,
sondern daß Preußen an diesen Grundlagen und an der
über die vorübergehenden Formen erhabenen Einheit der
Deutschen Nation festhalte und es als eine unabweisliche
Pflicht der deutschen Staaten ansehe, für die letztere den
eutsprechenden Ausdruck zu finden“.
Nach der für Preußen siegreichen Schlacht bei König-
grätz (3. Juli 1866) erkannte Oesterreich im Prager
Frieden (23. August 1866) die Auflösung des Deut-