Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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deutschen  Gesetzgebung  gegenüber  den  auch  sie  nicht  verschonenden  Angriffen
  zu  Theil  werden  lässt.  Dabei  führt  er  namentlich  die  Grösse  unserer
sozialpolitischen  Lasten  auf  ein  im  Verhältnis  zum  Zwecke  richtig  gewürdigtes
  Maass  zurück,  verficht  den  in  unserer  Gesetzgebung  wirkenden
Zwang,  der  häufig  als  ein  Stück  Staatssozialismus  gebrandmarkt  wird,  als
dienlich  der  wahren  Freiheit  und  dem  Frieden  und  widerlegt  des  Weiteren
manche  besonders  der  Unfallversicherung  entgegengehaltene  Behauptungen,
so  vor  Allem  die,  dass  die  deutsche  Gesetzgebung  auf  diesem  Gebiete  die
Zahl  der  Unfälle  durch  eine  künstlich  gezüchtete  Sorglosigkeit  der  Arbeiter
und  Gleichgültigkeit  der  Arbeitgeber  vermehrt  habe.

Referent  beschränkt  sich  an  dieser  Stelle  auf  die  vorstehenden  kurzen
Hinweise,  nachdem  er  das  Werk  bereits  ausführlich  im  4.  Bande  des  „Verwaltungsarchivs“,
  namentlich  auch  unter  dem  Gesichtspunkte  besprochen  hat
inwieweit  die  ausländische  Gesetzgebuug  für  die  Reform  und  Vereinfachung
unserer  eigenen  Einrichtungen  Auregung  zu  bieten  vermag.  Sicher  wird  kein
Leser  das  Buch  aus  der  Hand  legen,  ohne  durch  Form  und  Inhalt  desselben
in  gleicher  Weise  befriedigt  zu  sein.

Freiburg  i.B.  Rosin.

Th.  Halbey,  Geheimer  Ober-Regierungsrath  und  vortragender  Rath  im
Ministerium  des  Innern,  Das  Gemeindeverfassungs-  und  Verwaltungsrecht
  der  sieben  östlichen  Provinzen  Preussens.
Erster  Band.  Carl  Heymann’s  Verlag,  1896.  V.  763  Seiten.  M.  16.—.

Der  Verfasser  des  vorliegenden  Werkes  ist  seither  auf  dem  darin
behandelten  Gebiete  in  verschiedener  Weise  thätig  gewesen:  literarisch  und
praktisch.  Die  neue  Bearbeitung  des  die  Angelegenheiten  der  Stadt-  und

Landgemeinden  umfassenden  dritten  Bandes  des  von  Braucaitsch’schen  Kommentares

  zu  den  neuen  preussischen  Verwaltungsgesetzen  rührt  von  ihm  her;

ebenso  stammen  die  beiden  Abhandlungen  in  dem  Verwaltungsarchiv  von

SCHULTZENSTEIN  und  Keit:  „Das  kommunale  Verhältniss  der  kölmischen  Güter

in  den  Provinzen  Ost-  und  Westpreussen*  und  „Ueber  Begriff  und  Wesen

des  öffentlichen  Rechts“  (Band  2  S.  393,  Band  4  S.  129)  aus  seiner  Feder.

(Von  diesen  beiden  Aufsätzen  ist  der  zuletzt  Genannte  in  das  vorliegende

Werk  unter  VII  wörtlich  übernommen,  der  zuerst  Genannte  dagegen  zum

grössten  Theile  darin  verarbeitet.)  Praktisch  ist  er  mit  der  behandelten

Materie  durch  seine  langjährige  Stellung  als  vortragender  Rath  im  Ministerium

des  Innern  und  als  Mitglied  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte

  befasst  worden.  Bei  den  Berathungen  verschiedener  die  Gemeindeverfassung
  und  Verwaltung  regelnden  Gesetze,  namentlich  der  Landgemeinde-Ordnung

  vom  3.  Juli  1891  und  zuletzt  noch  des  Kommunal-Abgabengesetzes  vom

14.  Juli  1893  hat  er  als  Regierungs-Kommissar  fungirt.  Lassen  diese  äusseren

Umstände  auf  der  einen  Seite  darauf  schliessen,  dass  es  sich  bei  dem  vorliegenden

  um  ein  Werk  handelt,  das  mit  vollster  Beherrschung  des  darin  ver-