Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

—  Nr.  46  —  289

8  19.

Die  Ausfuhr  von  Kartoffeln  aus  dem  Großherzogtum  in  das  Reichsausland  ist  nur  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Ausfuhr  in  die  übrigen  Bundesstaaten  nur
mit  Genehmigung  der  Badischen  Kartoffelversorgung  zulässig;  sie  wird  grundsätzlich  nur  an
minderbemittelte  Verwandte  der  Kartoffelerzeuger  zum  eigenen  Verbrauch  und  an  außerhalb
Badens  wohnende  Eigentümer  oder  Pächter  badischer  Grundstücke  erteilt.  Die  Bestimmungen
über  den  kleinen  Grenzverkehr  an  der  Reichsgrenze  bleiben  unberührt.

Die  Ausfuhrbewilligung  wird  im  Benehmen  mit  dem  Kommunalverband  des  Ausfuhrorts
erteilt,  welcher  dem  Versender  die  Abschnitte  und  C  des  Bezugsscheins  nebst  der  Ausfuhrbewilligung
  übermittelt.  Letztere  ist  dem  Beförderungsschein  anzuschließen.

IV.  Strafbestimmungen,  Inkrafttreten  der  Verordnung.

g  20.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  soweit  nicht  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  Mark  bestraft.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Kriegsernährungsamts  über  die  Verpflichtung
  der  Kartoffelerzeuger  zur  Sicherstellung  und  Lieferung  der  Kartoffeln  sowie  gegen
die  zu  ihrer  Durchführung  ergehenden  behördlichen  Anordnungen  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

–  21.

Die  §8  2—4  treten  am  15.  September  1918,  die  übrigen  Vorschriften  mit  dem  Tage
der  Verkündung  in  Kreft.
Karlsruhe,  den  3.  September  1918.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Schühly.