56 Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen.
3.
Gesetz,
betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen,
vom 2. Mai 1877.
8. 1.
Landesgesetze für Elsaß-Lothringen, einschließlich des
jährlichen Landeshaushalts-Etats, werden mit Zustimmung
des Bundesraths vom Kaiser erlassen, wenn der durch den
Kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 — Anlage A. —
eingesetzte Landesausschuß denselben zugestimmt hat.
Anlage A. ist nicht abgedruckt; vergl. jetzt Reichsgesetz vom
4. Juli 1879, §§. 12—21 (unten S. 60 ff.).
8. 2.
Die Erlassung von Landesgesetzen (§. 1) im Wege der
Reichsgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Die auf Grund dieses Vorbehaltes erlassenen Landes-
gesetze können nur im Wege der Reichsgesetzgebung auf-
gehoben oder geändert werden.
Vergl. Reichsgesetz vom 7. Juli 1887 (unten S. 63).
8. 8.
Die Rechnungen über den Landeshaushalt werden dem
Bundesrath und dem Landesausschuß zur Entlastung vor-
gelegt. Versagt der Landesausschuß die Entlastung, so
kann dieselbe durch den Reichstag erfolgen.
8. 4.
Bis zur anderweitigen Regelung durch Reichsgesetz bleiben
im übrigen die Bestimmungen der Kaiserlichen Erlasse vom
29. Oktober 1874 und 13. Februar 1877 in Geltung.9)
1) Vergl. Reichsgesetzblatt von 1877 S. 492 und Gesetzblatt für
Elsaß-Lothringen von 1877 S. 9.
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