Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen. 57 
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Gesetz, 
betreffend die Verfassung und die Verwaltung 
Elsaß-Lothringens, 
vom 4. Juli 1879. 
8. 1. 
Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm 
kraft Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen zu- 
stehen, einem Statthalter übertragen. Der Sttathhalter 
wird vom Kaiser ernannt und abberufen. Er residirt in 
Straßburg. 
Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden 
landesherrlichen Befugnisse wird durch Kaiserliche Verord- 
nung bestimmt. " 
Absatz 2. Vergl. Kaiserliche Verordnungen, betr. die Uebertragung 
landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß- 
Lothringen, vom 14. März 1893 und 5. November 1894. — 
Gegenzeichnung des Staatssekretärs: §. 4. 
S. 2. 
Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze 
und Verordnungen dem Reichskanzler in elsaß-lothring- 
nischen Landesangelegenheiten überwiesenen Befugnisse und 
Obliegenheiten, sowie die durch §. 10 des Gesetzes, betref- 
fend die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 
1871 (G. B. f. Els.-Lothr. von 1872, S. 49) dem Ober- 
präsidenten übertragenen außerordentlichen Gewalten über. 
8. 3. 
Das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen und das 
Oberpräsidium in Elsaß-Lothringen werden aufgelöst. Zur 
Wahrnehmung der von dem ersteren und dem Reichs- 
Justizamte in der Verwaltung des Reichslandes, sowie der 
von dem Oberpräsidenten bisher geübten Obliegenheiten
	        
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