Reichsgesetze für Elsaß-Lothringen. 57
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Gesetz,
betreffend die Verfassung und die Verwaltung
Elsaß-Lothringens,
vom 4. Juli 1879.
8. 1.
Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm
kraft Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen zu-
stehen, einem Statthalter übertragen. Der Sttathhalter
wird vom Kaiser ernannt und abberufen. Er residirt in
Straßburg.
Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden
landesherrlichen Befugnisse wird durch Kaiserliche Verord-
nung bestimmt. "
Absatz 2. Vergl. Kaiserliche Verordnungen, betr. die Uebertragung
landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-
Lothringen, vom 14. März 1893 und 5. November 1894. —
Gegenzeichnung des Staatssekretärs: §. 4.
S. 2.
Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze
und Verordnungen dem Reichskanzler in elsaß-lothring-
nischen Landesangelegenheiten überwiesenen Befugnisse und
Obliegenheiten, sowie die durch §. 10 des Gesetzes, betref-
fend die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember
1871 (G. B. f. Els.-Lothr. von 1872, S. 49) dem Ober-
präsidenten übertragenen außerordentlichen Gewalten über.
8. 3.
Das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen und das
Oberpräsidium in Elsaß-Lothringen werden aufgelöst. Zur
Wahrnehmung der von dem ersteren und dem Reichs-
Justizamte in der Verwaltung des Reichslandes, sowie der
von dem Oberpräsidenten bisher geübten Obliegenheiten