6 Verfassung des Deutschen Reichs.
schen Bundes an, gab seine Zustimmung zu einer Neu—
gestaltung Deutschlands ohne Oesterreich und verpflichtete
sich gleichzeitig, das engere Bundesverhältniß anzuerkennen,
welches der König von Preußen nördlich der Mainlinie
begründen werde, erklärte auch sein Einverständniß damit,
daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten
in einen Verein treten, dessen nationale Verbindung mit
dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung vor-
behalten bleibe und der eine internationale und unab-
hängige Existenz haben werde.
Schon im August 1866 schloß Preußen mit Sachsen-
Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sonders-
hausen, Schwarzburg -Rudolstadt, Waldeck, Reuß jüngere
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Ham-
burg einen Bündnißvertrag und vereinbarte, daß auf der
Grundlage der bereits in der Sitzung der Bundesver-
sammlung vom 14. Juni 1866 von Preußen vorgelegten
„Grundzige einer neuen, den Zeitverhältuissen entsprechen-
den Einigung vom 10. Juni 1866“ unter Mitwirkung eines
zu berufenden Parlamentes eine neue Bundesverfassung
festgestellt werden solle. Die beiden Mecklenburg, sowie
später das Großherzogthum Hessen mit seinen nördlich vom
Main gelegenen Gebietstheilen, Sachsen-Meiningen und
Reuß ältere Linie, sowie endlich Sachsen traten diesem
Bündnißvertrage bei (Norddeutscher Bund).
Fast gleichzeitig schloß Preußen mit den süddeutschen
Staaten ein Schutz= und Trutzbündniß, in welchem gegen-
seitig die Integrität des Gebietes garantirt wurde und die
süddeutschen Staaten für den Fall eines Krieges ihre volle
Kriegsmacht unter den Oberbefehl des Königs von Preußen
stellten.
Anfangs 1867 veröffentlichte Preußen den Entwurf
einer Norddeutschen Bundesverfassung, welche nach
Berathung durch den zu diesem Zwecke nach Berlin berufenen,