Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

6 Verfassung des Deutschen Reichs. 
schen Bundes an, gab seine Zustimmung zu einer Neu— 
gestaltung Deutschlands ohne Oesterreich und verpflichtete 
sich gleichzeitig, das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, 
welches der König von Preußen nördlich der Mainlinie 
begründen werde, erklärte auch sein Einverständniß damit, 
daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten 
in einen Verein treten, dessen nationale Verbindung mit 
dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung vor- 
behalten bleibe und der eine internationale und unab- 
hängige Existenz haben werde. 
Schon im August 1866 schloß Preußen mit Sachsen- 
Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, 
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Schwarzburg -Rudolstadt, Waldeck, Reuß jüngere 
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Ham- 
burg einen Bündnißvertrag und vereinbarte, daß auf der 
Grundlage der bereits in der Sitzung der Bundesver- 
sammlung vom 14. Juni 1866 von Preußen vorgelegten 
„Grundzige einer neuen, den Zeitverhältuissen entsprechen- 
den Einigung vom 10. Juni 1866“ unter Mitwirkung eines 
zu berufenden Parlamentes eine neue Bundesverfassung 
festgestellt werden solle. Die beiden Mecklenburg, sowie 
später das Großherzogthum Hessen mit seinen nördlich vom 
Main gelegenen Gebietstheilen, Sachsen-Meiningen und 
Reuß ältere Linie, sowie endlich Sachsen traten diesem 
Bündnißvertrage bei (Norddeutscher Bund). 
Fast gleichzeitig schloß Preußen mit den süddeutschen 
Staaten ein Schutz= und Trutzbündniß, in welchem gegen- 
seitig die Integrität des Gebietes garantirt wurde und die 
süddeutschen Staaten für den Fall eines Krieges ihre volle 
Kriegsmacht unter den Oberbefehl des Königs von Preußen 
stellten. 
Anfangs 1867 veröffentlichte Preußen den Entwurf 
einer Norddeutschen Bundesverfassung, welche nach 
Berathung durch den zu diesem Zwecke nach Berlin berufenen,
	        
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